Zu § 139 des Gesetzes. Zu § 140 des Gesetzes. Zu S§ 143 und 145 des Gesetzes. — 538 — durch quittirte Handwerker-Rechnungen bei der Verwaltungsbehörde des Brandorts nachzuweisen, worauf letztere beziehentlich nach vorheriger Attestation dieser Belege durch Denjenigen, welcher das obige Zeugniß ausgestellt hat, sowie nach Prüfung und Fest- stellung der Handwerker-Rechnungen durch den Brandversicherungs-Inspector ein Schäden- verzeichniß aufzustellen und solches mit Beifügung der Acten binnen 14 Tagen nach Ablauf der vorgedachten sechswöchigen Frist bei der Brandversicherungs-Commission einzureichen hat. 5. Die Gesuche um Bewilligung von Beihilfen sind bei der Verwaltungs- behörde erster Instanz anzubringen. Dem Gesuche ist jedesmal eine vollständige Si- tuationszeichnung beizufügen, aus welcher die Stellung, Entfernung, Bau= und Be- dachungsart der Gebäude des Petenten sowohl, als der in der nächsten Umgebung ge- legenen unter sich, sowie überhaupt die Lage der in Frage kommenden Gebäude zu dem betreffenden Ortstheile genau hervorgeht. Die Behörde erster Instanz hat die bei ihr angebrachten bezüglichen Gesuche, mit ihrem Gutachten begleitet, der Brandversicherungs-Commission vorzutragen. Die Beschlußfassung auf solche erfolgt in den periodischen Sitzungen des Plenums der Brandversicherungs-Commission. . Anträge auf Ausführung der in § 140 des Gesetzes gedachten Maßregeln zu Verhütung größerer Brände können sowohl von den betheiligten Grundbesitzern oder den Gemeindevertretern des Ortes bei der Verwaltungsbehörde erster Instanz angebracht, als auch von letzterer selbst angeregt werden. Es gilt solchenfalls das, was wegen der Berichtserstattung und sonst im vorstehenden Paragraphen bemerkt ist, auch hier. Ebenso ist aber auch die Brandversicherungs-Commission ermächtigt, im Interesse der Landes- anstalt, ohne einen besonderen Antrag abzuwarten, in der durch § 140 des Gesetzes an- gedeuteten Richtung die nöthigen Einleitungen zu treffen. Handelt es sich bei den in Frage kommenden Sicherungsmaßregeln um einen ausgedehnten Umbau eines ganzen Ortstheils, so hat sich die Brandversicherungs-Commission deshalb mit der betreffenden Kreishauptmannschaft in Vernehmung zu setzen und im Vereine mit derselben auf dem Wege der Verhandlung mit den Betheiligten den Neubauplan festzustellen und dem Ministerium des Innern zur Genehmigung und beziehentlich (§ 141, Alinea 2 des Ge- setzes) zur Bewilligung der zur Ausführung erforderlichen Mittel vorzulegen. #87. Die Verwaltungsbehörden erster Instanz haben unter den in den §§ 143 und 145 des Gesetzes bemerkten Voraussetzungen, ohne eine besondere Anordnung dazu abzuwarten, die in ihrer Verwahrung befindlichen Brandschädenvergütungsanweisungen so lange inne zu behalten, bis die von ihnen einzuholende Genehmigung der Brand- versicherungs-Commission zur Aushändigung der Anweisungen ertheilt worden ist.