— 541 — Vierte Abtheilung. Uebergangs- und Schlußbestimmungen. 8 99. Der Zeitpunkt, mit welchem nach erfolgter Umclassificirung der versicherten Zum XI. Betriebsgegenstände (§ 6b des Gesetzes) die freiwillige Versicherungsbranche nach § 9, abschmite. Alinea 2 des Gesetzes als selbstständige Versicherungsabtheilung aufzutreten hat, wird stimmungen.) mit ausdrücklicher Bezugnahme auf die den bisherigen Versicherten in § 186 des Ge= Zu § 181 des setzes zugestandene Vergünstigung öffentlich bekannt gemacht und durch sämmtliche Amts- Gesetes. blätter zur Kenntniß der allerseits Betheiligten gebracht werden. 100. Gleichergestalt wird, sobald die Umelassificirung der Gebäude eines Ortes Fortsetzung vollendet ist, und demzufolge nach § 181 sub b des Gesetzes für die daselbst bestehenden D b2% Versicherungen die neue Classification in Wirksamkeit tritt, dies durch das betreffende Amtsblatt den Betheiligten bekannt gegeben werden. Dresden, den 18. November 1876. Ministerium des Innern. Herrmann v. Nostitz-Wallwitz Forwerg. 1876. 78