— 555 — §9 Jede Versicherungsanstalt hat ihre Agenten wegen der denselben obliegenden Agenturgeschäfte zu vertreten. Diese Vertretungspflicht erstreckt sich nicht auf die von den Agenten verwirkten Strafen. 10. Diehierländischen Bevollmächtigten nichtsächsischer Privat-Feuerversicherungs- gesellschaften, ingleichen deren ständige Stellvertreter, müssen sächsische Staatsangehörige sein, sich im Genusse der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und in Bezug auf Zuver- lässigkeit und Rechtlichkeit in gutem Rufe stehen. Die zu dieser Stellung Berufenen sind der Brandversicherungs-Commission zu präsen- tiren und nach der von Letzterer erfolgten Bestätigung von der zuständigen Verwaltungs- behörde nach dem angefügten Formulare sub C zu verpflichten. Auf darüber erstattete Anzeige ist deren Bestellung von der Brandversicherungs-Commission in der Leipziger Zeitung und im Dresdner Journale öffentlich bekannt zu machen. Auch die im § 5 gedachten Stellvertreter sind nach dem Formulare sub C zu ver- pflichten. Die inländischen Feuerversicherungsanstalten haben ihre statutenmäßig ernannten Directoren und Bevollmächtigten alsbald nach vollzogener Wahl der Brandversicherungs- Commission anzuzeigen. 11. Die von den Privat-Feuerversicherungsanstalten angenommenen Agenten haben sich als solche bei der Behörde ihres Wohnorts zu legitimiren und darüber eine Bescheinigung zu erhalten. 8 12. Zu den Rechten und Obliegenheiten der Agenten gehört: a) die Vermittelung von Versicherungen und der dabei erforderliche unmittelbare Verkehr mit den Versicherungsnehmern; b) die Herbeischaffung vorschriftsmäßiger, von den Versicherungsnehmern vollzogener Declarationen (Versicherungsanträge); c) die soweit nöthige Prüfung und Berichtigung der Declarationen; d) die Beförderung der zum Abschlusse der Versicherung und zu Ausstellung der Police nöthigen Unterlagen an die Vertreter der betreffenden Anstalt; e) die Erstattung der in § 10 des Gesetzes gedachten Anzeige an die Verwaltungs- behörde erster Instanz, soweit solche nicht von der Anstalt selbst bewirkt wird; fl) die Aushändigung der von der Behörde abgestempelten Police und beziehentlich Policennachträge an den Versicherten; 8)die Erhebung der Prämiengelder 2c.; „h) die Benachrichtigung der Versicherungsanstalt sowohl, als der zuständigen Orts- behörde in allen den Fällen, wenn rücksichtlich der laufenden Versicherungen ihrer Agentur Ueberversicherungen und solche Umstände nachträglich zu ihrer —