— 556 — Kenntniß gelangen, welche eine anderweite Regulirung der Werths= und Ver- sicherungssumme, oder der, der abgeschlossenen Versicherung zu Grunde liegenden Declaration nothwendig machen; i) die Ausführung der ihnen von der Brandversicherungs-Commission und den com- petenten Verwaltungsbehörden aller Instanzen zugehenden, auf ihre Function als Agenten sich beziehenden speciellen Aufträge, und k) die rechtzeitige Abführung des an die Ortsfeuerlöschkassen von der betreffenden Versicherungsanstalt zu zahlenden procentalen Beitrags von der an jedem Orte, beziehentlich von jedem selbstständigen Gutsbezirke im Jahre zu beziehen ge- wesenen Gesammtsumme der Prämien nach Maßgabe § 18 des Gesetzes. 13. Der Agent hat sich mit allen auf die Versicherung bei Privat-Feuerversicher- ungsanstalten bezüglichen hiesigen Landesgesetzen und Verordnungen genau bekannt zu machen und solchen pünktlich nachzugehen. Ueber sämmtliche, das Feuerversicherungswesen betreffenden Geschäfte seines Bezirks sind von ihm ordentliche Bücher zu führen, aus denen, und zwar nach den einzelnen Ortschaften seines Bezirks getrennt, die speciellen Nachweise über die abgeschlossenen Versicherungen und die dabei eingetretenen Veränderungen, die festgesetzten Prämien und die an die Feuerlöschkassen gezahlten Beiträge entnommen werden können. Die Versicherungsanstalten und deren Bevollmächtigte und Directoren haben die richtige Führung dieser Bücher, von welchen die Brandversicherungs-Commission und die Verwaltungsbehörde zu jeder Zeit Einsicht zu nehmen befugt sind, zu überwachen. 14. Die den Agenten auferlegten Verpflichtungen finden auch auf die Directoren und Bevollmächtigten der Anstalt Anwendung, welche Agenturgeschäfte betreiben. 15. Die Agenten sind nicht behindert, zu einzelnen, auf ihre Obliegenheiten sich beziehenden Besorgungen andere, in ihrem Agenturgeschäfte oder bei ihrer sonstigen gewerbmäßigen Beschäftigung angestellte Personen, unter ihrer, der Agenten eigenen Vertretung und in ihrem besonderen Auftrage zu verwenden. 16. Die Verpflichtung zu Erstattung der in § 14 der Reichsgewerbeordnung geordneten Anzeige über Einstellung des Gewerbebetriebs liegt in dem Falle, wenn einem Agenten der ertheilte Auftrag von der Anstalt entzogen wird, der letzteren ob. II. Sbschnitt. Von der Geschäftseinstellung und Zurücknahme der Concession. 17. Jede concessionirte Privat-Feuerversicherungsanstalt ist verpflichtet, in dem Falle, daß sie ihren Geschäftsbetrieb entweder ganz aufzugeben, oder doch für den Um— fang des Königreichs Sachsen einzustellen beschlossen hat, darüber ohne Anstand Anzeige