— 566 — a) wenn nach den über die Entstehungsursache des Brandes angestellten Erörterungen der Beschädigte verdächtig ist, das Feuer absichtlich verschuldet zu haben, so lange derselbe nicht durch richterliche Entscheidung freigesprochen, oder die gegen ihn eingeleitete Untersuchung eingestellt worden ist; b) wenn Vermuthung vorliegt, daß entgegen der Vorschrift § 12 des Gesetzes eine zu hohe Versicherung stattgefunden habe, oder daß der Anspruch des Versicherten seinen wirklichen Schaden übersteige, und F) wenn sich bei der Schädenregulirung eine Ueberversicherung herausgestellt hat, in Folge deren nach § 16, Alinea 4 des Gesetzes der Calamitose in Strafe zu nehmen, oder, wenn wegen einer verbotswidrigen Versicherung die Entschädig- ungssumme den in § 17 des Gesetzes gedachten Kassen verfallen ist. Gemeindevorstände haben, wenn ihnen in Bezug auf die vorgedachten Punkte Zweifel beigehen, die Entschließung der Amtshauptmannschaft zu überlassen. 5 1. Zur Auszahlung von Vergütungssummen, die sich lediglich auf Rettungs- und Bergungskosten beziehen, bedarf es der vorgängigen behördlichen Genehmigung nicht. 52. Bekommt die Verwaltungsbehörde von einer Ueberversicherung während der Dauer des Versicherungsvertrags Kenntniß, so ist sie verpflichtet, die Versicherung auf den zulässigen wahren Werth der vorhandenen Versicherungsobjecte zurückzuführen und des- halb, sowie wegen Ausstellung einer anderen, zur Abstempelung vorzulegenden Police das Nöthige zu verfügen. Nach dem Ergebniß ist das von der betreffenden Behörde zu führende Kataster zu berichtigen. V. Abschnitt. Von den Privatunterstützungsvereinen. 6 53. Die mit Genehmigung des Ministeriums des Innern in einzelnen Bezirken, Orten oder unter besonderen Klassen der Landesbewohner bereits bestehenden Privat- vereine, welche bisher den sogenannten „Unterstützungsvereinen" der in § 4 des Gesetzes gedachten Art beigezählt werden, bleiben bis auf Widerruf in ihrer seitherigen Ver- fassung, wenn und insoweit sich nach den Bestimmungen gegenwärtiger Verordnung nicht Aenderungen nothwendig machen und diese Vereine den Voraussetzungen § 4 a, b, c, d. des Gesetzes entsprechen. §#54.Die Errichtung neuer Vereine dieser Art ist zunächst der Brandversicher- ungs-Commission anzuzeigen und wird von dieser, nach erfolgter Genehmigung des m—N—m des Innern, durch die Brandversicherungs-Commission öffentlich bekannt gemacht.