Zu §& 38 der Ausführungsverordnung. D. D. unterzeichne bezeugt hierdurch, daß der Auszahlung der Mark . . Pf. betragenden Vergütung für die durch das Feuerin an eerlittenen Mobiliar-Brandschäden seiten der Feuerversicherungsgesellschaft an d.. ein Bedenken nicht entgegensteht. Hierüber ist dieses Zeugniß unter gewöhnlicher Vollziehung ausgestellt worden. N. . den 18 (Der Stadtrath, N. N. Bürgermeister.) (Der Bürgermeister, N. N.) (Der Gemeindevorstand, N. N.) (Die Königliche Amtshauptmannschaft, N. N. Amtshauptmann.) 1876. 82