— 581 — #2. Zu denjenigen Urkunden, welche von einer öffentlichen Behörde oder einem Notare aufgenommen oder ausgefertigt werden, ist der gesetzliche Stempel bei deren Aufnahme oder Ausfertigung von der Behörde oder dem Notare verlags- weise zu verwenden. Dasselbe gilt von der Verwendung des Stempels zu Versteigerungsprotokollen innerhalb der geordneten achttägigen Frist, dafern die Versteigerung von einer Behörde oder in deren Auftrage durch bei ihr angestellte Beamte oder von einem Notare vor- genommen wird. Werden bei Behörden oder Notaren Erklärungen, welche ein stempelpflichtiges Ge- schäft in sich schließen, protokollarisch aufgenommen, so ist der deshalb geordnete Stempel zu dem betreffenden Protokolle zu verwenden. Erfolgt darauf eine Ausfertigung des Protokolls, so ist dieselbe mit dem wegen des betreffenden Geschäfts zu dem Protokolle bereits verwendeten Stempel nicht nochmals zu vernehmen, sondern nur als beglaubigte Abschrift des Protokolls zu behandeln. 83. Die durch Verordnung vom 2. December 1874 (Seite 446 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1874) eingeführten, auf Werthsbeträge von 25 und 50 Pfennigen, sowie von 1, 14, 2, 5, 10, 20, 50, 100, 500 und 1000 Mark lautenden Stempelmarken bleiben bis auf Weiteres auch ferner in Geltung. Außer denselben werden vom Anfange künftigen Jahres ab neue Stempelmarken in der gleichen Ausstattung auf Werthsbeträge von 20, 40, 60 und 80 Pfennigen lautend eingeführt, welche bereits vom 28. December dieses Jahres ab zum Verkaufe gelangen. &# 4. 1. Der Verkauf der Stempelmarken erfolgt ausschließlich durch die Orts- stempeleinnehmer, welche vom Finanz-Ministerium für diejenigen Orte des Landes, bei denen sich ein Bedürfniß dazu geltend macht, bestellt werden. Dafern am Sitze einer Bezirkssteuereinnahme kein besonderer Ortsstempeleinnehmer bestellt ist, erfolgt der Verkauf der Stempelmarken daselbst durch die Bezirkssteuer- einnahme. 2. Die Ortsstempeleinnehmer erhalten für den Verkauf der Stempelmarken eine Vergütung, deren Höhe vom Finanz-Ministerium im einzelnen Falle bestimmt wird. Bei den Einnehmergebühren und beziehentlich Vergütungen, welche den zur Zeit im Dienste stehenden Ortsstempeleinnehmern bewilligt sind, bewendet es bis auf Weiteres. Zu Art. 6. Zu Art. 10.