— 59 und Gehaltsverzeichnisse (§§ 35 und 36 des Gesetzes) chamei 90 “ et. übertragen werden. Diejenigen Personen, von denen wegen Unvermögens ein Steuerbeitrag nicht zu erlangen (§ 13, 1), sind bei Aufstellung des Katasters wegzulassen. 6 20. Die Gemeindebehörden haben der in § 15, Abs. 2 gedachten Weisung des Zu § 38 des Bezirkssteuer-Inspectors unverzüglich und jedenfalls so 4K“ schleunig zu entsprechen, daß Gesetzes. die Aufforderung zur Declaration des Einkommens mit dem Derlarationsformulare sämmtlichen in Frage kommenden Ortseinwohnern auf dem platten Lande spätestens am 15. März 1877 und in den Städten spätestens am 28. März 1877 behändigt wird. Die Abgabe der Declarationen ist unter Einräumung einer mindestens achttägigen Frist bei Verlust des Reclamationsrechts zu erfordern, die Zustellung der zu er- lassenden Aufforderung, welche nach dem unter G anliegenden Schema auszufertigen ist, kostenfrei durch die Post gegen Behändigungsschein oder durch verpflichtete Beamte oder Poten zu bewirken. Soweit die Behändigung durch verpflichtete Beamte oder Boten erfolgt, ist von er sciben der Gemeindebehörde über den Erfolg der Behändigung in geeigneter kurzer in Anzeige zu erstatten. Diese Anzeigen (Relationsbücher) sind nebst den im Falle der Behändigung durch die Post von der Letzteren zurückgelangten Behändigungsscheinen von der Gemeinde- behörde mit den eingegangenen Declarationen an den Bezirkssteuer-Inspector einzu- reichen (8§ 24). Bei Erwerbsgesellschaften ist jeder Theilhaber für sich von der Gemeindebehörde seines Wohnorts zur Declaration aufzufordern. §621. Die Deelaration des steuerpflichtigen Einkommens ist von den einzelnen Beitragspflichtigen unter Benutzung des unter H anliegenden Schema zu bewirken. Falls der Beitragspflichtige nicht auf eine nach kaufmännischen Grundsätzen auf- 2 gemachte Bilanz Bezug nimmt, sind die Schuldzinsen, sowie die verschiedenen, nach § 17, Punkt 3, 5 und 6 und § 19, Punkt 7 des Einkommensteuergesetzes zulässigen Abzüge, welche der Beitragspflichtige in Abrechnung bringt, ihrer Höhe nach in der Declaration genau anzugeben. §22. In ährlicher Weise sind diejenigen Personen, welche außerhalb des Ein- schätzungs-Districts, in dem sie wegen ihres gesammten Einkommens einzuschätzen sind, selbstständig bewirthschaftete Grundstücke oder Gewerbe-Etablissements besitzen, von der Gemeindebehörde des Ortes, in dessen Flur die betreffenden Grundstücke oder Gewerbe-