Zu 857 des Gesetzes. Zu 8 58 des Gesetzes. Zu § 60 des Gesetzes. Zu § 66 des Gesetzes. Zu § 69 des Gesetzes. — 594 — 36. Die Bescheidung der Reclamanten auf die eingegangenen Reclamationen erfolgt durch die Bezirkssteuer-Einnahme, bei abweisenden Entscheidungen unter Eröffnung der Gründe. Von jeder Herabsetzung der Steuerbeiträge sind auch die Ortssteuer-Einnehmer zu benachrichtigen. 6 37. Wenn die Reclamation in wesentlichen Punkten für unbegründet befunden wird, so hat die Reclamations-Commission dem Reclamanten die Abstattung der Kosten aufzuerlegen. Die Kosten sind einschließlich aller Verläge nach einem Bauschalsatze zu bemessen, welcher, wenn der Beitragspflichtige in eine der unteren 5 Klassen eingeschätzt war, 1 Mark, wenn der Beitragspflichtige in die sechste oder eine höhere Klasse eingeschätzt war, 3 Mark beträgt. Der letztere Satz kann dann, wenn durch die Reclamanten unnöthige Weiterungen verursacht worden sind, bis auf sechs Mark erhöht werden. Der einschlagende Bauschalsatz ist von der Reclamations-Commission zu bezeichnen. Die Einziehung und Verrechnung der Kosten erfolgt durch die Bezirkssteuer-Einnahme. 38. Das Recht, wegen unrichtiger Anwendung des Einkommensteuergesetzes und der zu demselben gehörigen Instructionen gegen Entscheidungen der Reclamations- Commission Beschwerde zu führen, steht ebensowohl dem Vorsitzenden derselben, wie dem Beitragspflichtigen zu, welcher gegen die von der Einschätzungs Commission bewirkte Fest- stellung seines steuerpflichtigen Einkommens reclamirt hat. s#39. Ist die Staatskasse in einem der in § 66 des Gesetzes bezeichneten Fälle verkürzt worden, so ist der nachzuzahlende Steuerbetrag in den Städten von dem Stadtrathe, für das platte Land von der Bezirkssteuer-Einnahme festzustellen und dem Beitragspflichtigen mit der Weisung, binnen 14 Tagen Zahlung zu leisten, bekannt zu geben. Die von den Stadträthen erlassenen Verfügungen sind der Bezirkssteuer-Einnahme zur Kenntnißnahme mitzutheilen. * 40. Bei den nach §§ 57 und 58 des Gesetzes zu bestrafenden Zuwiderhand- lungen ist, insoweit die Zuwiderhandlung der Einschätzungs-Commission gegenüber be- gangen worden ist, diese, in allen anderen Fällen: in Städten der Stadtrath und für das platte Land die Bezirkssteuer-Einnahme nach § 4 des Gesetzes vom 22 April 1873, das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen betreffend (Seite 291 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873), zum Erlaß einer vorläufigen Strafverfügung oder zur Abgabe der Sache an die Gerichtsbehörde zuständig.