683 — Straße: Haus-Nr.: Ort: . . Brand.-Bersich-Kat.-Nr.: Hausliste für die Einschätzung zur Einkommensteuer im Jahre 1877. Vorbemerkungen: . In dem nachstehenden Schema sind aufzuführen: alle männlichen und weiblichen Hausbewohner, einschließlich der After— miether und Schlafstellenmiether, sowie diejenigen juristischen Per— sonen (Gemeinden, Actiengesellschaften, Commanditgesellschaften auf Actien, Berggewerkschaften und Erwerbs- und Wirthschaftsgenossen— schaften), deren Vertretung ihren Sitz in dem Gebäude hat, in— gleichen diejenigen Personen, welche in demselben Ge— werbe irgend welcher Art betreiben, aber anderwärts wohnen, und zwar letztere unter genauer Angabe der Wohnung. Wegzulassen sind: a) Ehefranen, außer wenn sie selbst einen Erwerb haben, oder ein Vermögen besitzen, über dessen Nutzung ihnen die freie Verfüg- ung zusteht; b) die im Hause der Eltern lebenden Kinder, welche kein eigenes Vermögen und keinen eigenen Erwerb haben, auch nicht im Geschäfts= oder Gewerbebetriebe ihrer Eltern als Gehilfen thätig sind, sondern ihren Unterhalt ausschließlich von ihren Eltern und zwar ohne Gegenleistung beziehen; c) Personen unter 18 Jahren, sofern sie keinen eigenen Erwerb oder kein eigenes Vermögen besitzen; sowie d) active Militärs bis mit dem Unteroffizier aufwärts, insofern sie außer ihrem Militärdiensteinkommen kein weiteres Einkommen haben. Dafern der Besitzer eines Hauses in demselben nicht wohnen sollte, ist dessen Name, ebenfalls unter specieller Angabe der Wohnung, am Schlusse der Liste einzutragen. 2. Der Hausbesitzer haftet für die Steuerbeträge, welche in Folge von ihm verschuldeter unrichtiger oder un- vollständiger Angaben dem Staate entgehen. Ir gleicher Weise ist jedes Familienhaupt für die richtige Angabe aller zu seinem Hausstande gehörigen beitragspflich- tigen Personen, einschließlich der Aftermiether und Schlaf- stellenmiether, veran twortlich. 3. Mit Geldstrafe bis zu 100 Mark kann belegt werden, wer in den zum Zwecke der Einschätzung seines Einkommens von ihm gemachten Angaben sich in wesentlichen Punkten Unrichtig- keiten zu Schulden kommen läßt, sofern diese zur Bestrafung als Hinterziehung nicht geeignet sind. Diese Liste ist ausgefüllt binnen 8 Tagen, von der Zufertigung derselben an gerechnet, bei der Gemeinde- behörde wieder einzureichen. Die Versäumung dieser Frist zieht eine Geldstrafe bis zu 50 Mark nach sich. 98“