Zu § 2 des Gesetzes. Zu § 3 des Gesetzes. Zu § 4 des Gesetzes. — 714 — dere auch mit Rücksicht auf die Persönlichkeit der betheiligten Gemeindemitglieder ab- hängig machen will. Im Hinblick auf den großen Werth, welcher auf die hier fragliche Thätigkeit der Kirchenvorstände gelegt werden muß, und die Neuheit der denselben anvertrauten Auf- gabe behält sich jedoch das Landesconsistorium vor, an dieselben eine hierauf bezüg- liche besondere Ansprache zu richten. & 2. Bei der nach § 8 in der Kirchenvorstands= und Synodalordnung in Ver- bindung mit Punkt II der Verordnung, die Einsetzung der Kirchenvorstände rc. betreffend, vom 30. März 1868 (Seite 220 fg., I. Abtheilung des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) den Kirchenvorständen obliegenden Aufstellung der Wahlliste haben dieselben fortan auch darauf ihr Augenmerk zu richten, daß die in die Liste einzutragen- den Gemeindeglieder, außer dem Besitze der im Absatz 1 und 3 des vorangezogenen § 8 vorgezeichneten Eigenschaften, die bestehenden kirchlichen Ordnungen in Bezug auf die Taufe und die Confirmation ihrer Kinder und die kirchliche Trauung gehörig beobachtet haben, und mithin solche Gemeindemitglieder, welchen dieses Erforderniß der Stimm- berechtigung und Wählbarkeit mangelt, und welche daher nach §§ 2 und 4 des vor- liegenden Kirchengesetzes dieses kirchliche Ehrenrecht verwirkt haben, in die obgedachte Liste nicht einzutragen. Nicht minder sind Gemeindeglieder, welche jenes Erfordernisses erst nach der er- folgten Aufstellung der Liste verlustig gehen, in der Letzteren von den Kirchenvorständen wieder in Wegfall zu bringen. Wird ein Gemeindeglied in den Kirchenvorstand gewählt, welches nicht in der Wahlliste eingetragen war, so hat der Kirchenvorstand dessen Wählbarkeit auch mit Rücksicht auf das Erforderniß der gehörigen Beobachtung der kirchlichen Ordnungen in Bezug auf Taufe, Confirmation und Trauung zu prüfen und in Ermangelung desselben der erfolgten Wahl die Genehmigung zu versagen. 63. Die Kircheninspectionen haben in den unter § 3 des vorliegenden Gesetzes fallenden Angelegenheiten nach den für reine Verwaltungssachen bestehenden Vorschriften und mit Vermeidung aller Weiterungen zu verfahren. Gegen deren Entschließungen steht den Betheiligten die Anrufung der Entscheidung des evangelisch-lutherischen Landesconsistoriums offen. 4. Die im Eingange dieses Gesetzesparagraphen erwähnte Verhängung der in §§ 2 und 3 bestimmten Rechtsnachtheile ist lediglich in dem schon in 88 2 und 3 dieser Verordnung erläuterten Sinne aufzufassen. Insbesondere leidet dies in Betreff der in § 2 des Gesetzes geordneten Rechtsnachtheile der Ausschließung von der Stimm- berechtigung und Wählbarkeit Anwendung. Es findet demnach neben der Ausschließ- ung von der Aufnahme in die Liste der Stimmberechtigten und Wählbaren und nach