739 #. Die Gewerbe= und Personalsteuer ist im Jahre 1877 mit je vier Zehntheilen eines ganzen Jahresbetrags am 5. April und 15. September abzuführen. Bei Beurtheilung der Steuerpflicht der Contribuenten sind nach § 4 des Gewerbe- und Personalsteuergesetzes vom 24. December 1845 (Seite 312 des Gesetz= und Ver- ordnungsblattes vom Jahre 1845) obige Termine zum Anhalt zu nehmen. 83. Die Bestimmungen in § 45 der Verordnung, die Ausführung des Gewerbe- und Personalsteuergesetzes vom 24. December 1845 2c. betreffend, vom 23. April 1850 (Seite 62 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1850) werden hiermit auf- gehoben. « Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. Dresden, den 4. December 1876. Finanz-Ministerium. Frhr. v. Könneritz. Wohl & 122. Verordnung, die Tagegelder der Mitglieder der Ortsabschätzungs-Commissionen für die Gewerbe- und Personalsteuer betreffend; vom 4. December 1876. Nachdem beschlossen worden ist, die Tagegelder der Mitglieder der Ortsabschätzungs- Commissionen für die Gewerbe= und Personalsteuer für jeden Tag, an welchem dieselben wenigstens 6 Stunden mit der Katastrirung beschäftigt gewesen sind, in Ortschaften von nicht über 2,000 Einwohnern aauft . 3 Mark, mehr als 2,000 und nicht mehr als 10,000 Einw. auf 4 , 10,000- 50,000 5 , 50,000 Einwohnern auf 6 festzustellen, wird Solches für Alle, die es angeht, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dresden, den 4. December 1876. Finanz-Ministerium. Frhr. v. Könneritz. Wahl