— 27 — In Betreff der vom Brutto-Ertrage in Abzug zu bringenden Reparatur- und Unterhaltungskosten ist in § 45 dieser Instruction das Nähere enthalten. & 43. Als Brutto-Ertrag derjenigen Baulichkeiten und Räume, welche der Besitzer selbst zu Wohnungs= und Hauswirthschaftszwecken benutzt, ist der durch Vergleichung mit anderen ähnlichen Objecten festzustellende Miethwerth anzusetzen. Es wird in größeren Städten und volkreichen Orten nicht an wirklich vermietheten Baulichkeiten und Räumen fehlen, welche zu einer solchen Vergleichung benutzt werden können. Benutzt der Besitzer bestimmte Räume gleichzeitig zu Wohnungs= und Gewerbs- zwecken, so ist auf diesen Umstand nach Maßgabe der vorliegenden Verhältnisse Rück- sicht zu nehmen und, je nach dem Umfange des Gewerbebetriebs, ein entsprechender Bruchtheil des ermittelten Miethwerths, als auf diesen Betrieb fallend, von ersterem abzusetzen und außer Ansatz zu lassen. ##44. Wenn aber, wie in kleineren Städten und auf dem platten Lande leicht vorkommen kann, die nächste Umgebung keinen Anhalt zu einer Vergleichung der Brutto- Erträge wirklich vermietheter Wohnungen mit von dem Besitzer zu Wohnungen und Hauswirthschaftszwecken benutzten Räumlichkeiten darbietet, dann hat die Einschätzungs- commission in ähnlicher Weise gelegene, gebaute und benutzte Räume, welche sich in den nächsten Orten befinden, für die Auswerfung des fraglichen Miethertrags als Maß- stab zu nehmen. Dabei sind, wenn irgend thunlich, die Erträgnisse solcher Räume in mehreren benachbarten Orten zum Vergleiche heranzuziehen. Weiter ist hierbei auch auf die Lebensstellung des Besitzers, dessen Wohnungs- und Wirthschaftsräume einzuschätzen sind, insofern Rücksicht zu nehmen, als für Wohn- gebäude, welche mit Stallungen, Remisen und Dienerwohnungen als ein Ganzes von einer Familie, mit Einschluß der zum Hausstande gehörigen Personen, bewohnt werden, aber in Folge ihrer Größe, Bauart, inneren Einrichtung und Umgebung (Parks, Lust- gärten) sich mit anderen, in der Umgegend gelegenen Wohngebäuden gar nicht ver- gleichen lassen (z. B. Schlösser), mit Rücksicht auf die Höhe des gesammten übrigen Einkommens des Besitzers ein nach Ermessen der Einschätzungscommission den Verhält- nissen entsprechender Miethertrag anzunehmen ist. Sind Land= und Gartenhäuser nur während des Sommers bewohnbar, so ist dieser Umstand bei Auswerfung des Miethwerths in Rücksicht zu ziehen. 45. Von dem nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen (§8 42—44) ermittelten Brutto-Ertrage der Gebäude sind, um das Einkommen der Besitzer aus denselben zu finden, die Reparatur= und Unterhaltungskosten, welche in dem der Ein- schätzung vorhergegangenen Jahre wirklich aufgewendet worden sind, um die Baulich- keiten in nutzbarem Zustande zu erhalten, in Abzug zu bringen. 4*