Gesetz- und Verordnungsblatt fuͤr das Königreich Sachsen. 3. Stück vom Jahre 1877. — — — Inhalt: Verordnung zu Ausführung des Gesetzes vom 22. August 1876 über die Gymnasien, Realschulen und Seminare S. 43. /& 11. Verordnung zu Ausführung des Gesetzes vom 22. August 1876 über die Gymnasien, Realschulen und Seminare; vom 29. Januar 1877. Mit Allerhöchster Genehmigung verordnet das Ministerium des Cultus und öffent- lichen Unterrichts zu Ausführung des Gesetzes vom 22. August 1876 über die Gymnasien, Realschulen und Seminare (Seite 317 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1876): 1. Die Verordnung, die Verhältnisse der Behörden für die städtischen Gymnasien Zu §§ 4—8 s. w. d. a. betreffend, vom 21. März 1835 (Seite 206 fg. des Gesetz= und Verord- irisve nungsblattes vom Jahre 1835), die Verordnung wegen Erlassung eines Nachtrags zu « der Verordnung vom 21. März 1835, die Verhältnisse der Behörden für die städtischen Gymnasien s. w. d. a. betreffend, vom 2. Januar 1862 (Seite 3 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1862) und die Verordnung, die Behörden für die höheren Unterrichtsanstalten betreffend, vom 28. August 1874 (Seite 226 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1874), die erstere, soweit dieselbe nach der Verordnung vom 28. August 1874 noch in Kraft besteht, werden aufgehoben. An deren Stelle treten die Bestimmungen in §§ 4 bis 8 und 67 des Gesetzes. 2. Auch wenn zur Unterhaltung der Anstalten ein Staatszuschuß nicht gewährt wird, ist Zu § 5, al. 4 jede Feststellung oder Veränderung von Schulgeldsätzen, bevor sie in Kraft tritt, der - des 1877. v —