— 161 — Der Militär-Commissar hat die Pferde den Transportführern ordnungsmäßig zu überweisen und werden vom Zeitpunkt der förmlichen Abnahme an die Pferde mili— tärischerseits verpflegt. Nach Maßgabe der bereits im Frieden aufgestellten Marsch- und Fahr-Tableaux werden die Pferde nach den Mobilmachungsorten der Truppen transportirt. Die gemietheten Koppelführer erhalten während ihrer Dienste, sowie auf dem Rück- marsch nach der Heimath die ortsüblichen Löhne, sowie freies Quartier und Verpfleg- ung nach den darüber bestehenden Bestimmungen auf Kosten des Militärfonds. Das Kriegs-Ministerium wird dafür sorgen, daß die Transportführer rechtzeitig die erforderlichen Marschrouten, Eisenbahn-Requisitionsscheine, sowie Blanquets zu Ouartier-Bescheinigungen und Quittungen über Natural-Verpflegung, Vorspann und Fourage, letztere nach dem für alle Gattungen der Pferde gleichen Rationssatz von 5000 Gramm Hafer, 1500 Gramm Heu und 1750 Gramm Stroh pro Tag erhalten. Von dem Militär-Commissar empfangen die Transportführer Nationale, welche, über die für jeden Truppentheil bestimmten Pferde gesondert, nach Anlage C (§ 21) aufzustellen, von dem Militär-Commissar zu vollziehen und von dem Transportführer an den Truppentheil auszuhändigen sind. · Das Kriegs-Ministerium wird Anordnung treffen, inwieweit der Militär-Commissar mit einem Vorschuß für unvorhergesehene Ausgaben zu versehen ist. 834. Nach Erledigung des Aushebungs-Geschäfts werden die in dem National der abgenommenen Pferde (8 28) eingetragenen Taxen summirt und wird folgendes Attest darin eingetragen: „Daß nach Inhalt des vorstehenden Nationals die Anzahl von geschrieben ....... Pferden mit einer Gesammttaxe von A geschriebben richtig abgeliefert worden ist, bescheinigt (Ort und Datum.) Die Aushebungs-Commission. (Unterschriften.) Die laut beiliegender Verhandlung vereidigten Taxatoren. (Unterschriften.) Das mit dieser Bescheinigung versehene National ist vom Civil-Commissar als Belag der Liquidation über den Taxpreis der abgenommenen Pferde beizufügen. Die Eigenthümer der abgenommenen Pferde erhalten von dem Civil-Commissar über die ihnen zustehenden Taxsummen Anerkenntnisse nach dem Formular 6. 23 Mark, 2