— 200 — der Ausstellung desselben, unerwartet des Nachweises der Vereinnahmung mit dem Vor- behalte dieses Nachweises zu bewirken. Wenn die Oberrechnungskammer eine bei dem Ressortministerium oder einer anderen Oberbehörde revidirte Rechnung einer Superrevision unterworfen und sodann ihr Ein- verständniß mit einer vorbehaltlosen oder mit Vorbehalt auszusprechenden Justification erklärt hat, so ist dies in dem bei dem Ressortministerium oder der betreffenden Ober- behörde auszufertigenden Justificationsscheine besonders zu bemerken. 822. Eintritt der Wirksamkeit der gegenwärtigen Verordnung. Von den Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung treten die in S§ 7, 9 und 11 zuerst rücksichtlich der auf das Jahr 1876 abzulegenden Rechnungen, die übrigen Bestimmungen aber sofort in Wirksamkeit. Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser König- liches Siegel beidrucken lassen. Dresden, den 4. April 1877. Albert. Alfred von Fabrice. Letzte Absendung: am 14. April 1877. 21APR. 77