— 202 — Pensionsberechtigten an Andere abgetreten, noch von den Gläubigern desselben durch Verkümmerung oder Hilfsvollstreckung in Beschlag genommen werden 2c. 2c. Eine Beschlagnahme der Pensionen der Hinterlassenen von Mitgliedern der Pen- sionskasse durch Verkümmerung oder Hilfsvollstreckung kann nicht stattfinden und hat keine Giltigkeit. & 37. Verordnung, den Gewerbebetrieb der Ausländer im Umherziehen betreffend; vom 9. April 1877. Der Bundesrath hat auf Grund 857, Absatz 3 der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869 in Nr. 11 des diesjährigen „Centralblattes für das Deutsche Reich“, Seite 142 fg. die unter O nachstehende Bekanntmachung, betreffend den Gewerbe— betrieb der Ausländer im Umherziehen, vom 7. März 1877 erlassen. Dieselbe wird hierdurch zur Nachachtung für Alle, die es angeht, mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die gegenwärtig geltenden Grundsätze über den Gewerbebetrieb von Ausländern im Umherziehen mit Schluß dieses Jahres außer Wirksamkeit treten. Die Ertheilung von Legitimationsscheinen an Ausländer nach Maßgabe der Vor— schriften dieser Bekanntmachung erfolgt künftig seiten der Kreishauptmannschaften nach dem Formulare der Beilage B zu der Verordnung, die Legitimationsscheine zum Ge— werbebetriebe im Umherziehen betreffend, vom 24. Mai 1876 (Seite 256 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1876), seiten der Unterbehörden — vergleiche Punkt 6 der nachstehenden Bekanntmachung — nach dem Formulare der Beilage C zu der Verordnung, den Gewerbebetrieb im Umherziehen betreffend, vom 18. December 1869 (Seite 352 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1869), und setzt nächst der Bejahung der Bedürfnißfrage voraus, daß neben den sonst erforderlichen Nachweisen insbesondere auch die Entrichtung der Gewerbesteuer seiten des Nachsuchen- den bescheinigt wird. Dresden, den 9. April 1877. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Fromm.