— 213 — 12. Im 8 34, „An wen die Bestellung geschehen muß“ betreffend, erhält der Absatz u folgenden Zusatz: Sind bei Postaufträgen mehrere Personen bezeichnet, so erfolgt die Vorzeigung nur an den zuerst genannten Adressaten oder dessen Bevollmächtigten. 13. In demselben Paragraph erhält der Absatz u folgende Fassung: Ill Wird der Adressat oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen bestellter Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Briefträger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung bz. Aus- händigung der gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie der Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten (§ 32 Abs. 1) bz. der Packete selbst, ferner der Anlagen zu Postaufträgen, sofern die Zahlung des dafür ein- zuziehenden Betrages sogleich erfolgt, an einen Haus= oder Geschäftsbeamten, ein erwachsenes Familienglied oder sonstigen Angehörigen, oder an einen Dienstboten des Adressaten bz. des Bevollmächtigten des- selben. Wird Niemand angetroffen, an den hiernach die Bestellung bz. Aushändigung geschehen kann, so erfolgt dieselbe an den Hauswirth oder an den Wohnungsgeber oder an den Thürhüter des Hauses. 14. In demselben Paragraph erhält der erste Satz im Absatz v folgende Fassung: V Die Behändigung an dritte Personen ist unzulässig, wenn es sich um die Be- stellung von 1. Einschreibsendungen (8 10), 2. Postanweisungen (8 17), 3. Telegraphischen Postanweisungen (8 18), 4. Ablieferungsscheinen (§ 32 Abs.))), 5. Post-Packetadressen zu eingeschriebenen Packeten und zu Packeten mit Werth- angabe (§ 32 Abs. 1) handelt. Es müssen diese Gegenstände vielmehr stets an den Adressaten oder dessen Bevollmächtigten selbst bestellt werden. 15. In demselben Absatz kommt der zweite Satz: „Sind bei Postaufträgen mehrere Personen bezeichnet, so erfolgt die Vorzeigung nur an den zuerst genannten Adressaten oder dessen Bevollmächtigten“ in Wegfall. 16. Im 8§ 36, die „Berechtigung des Adressaten zur Abholung der Briefe u. s. w." betreffend, erhält der Absatz v folgende Fassung: