— 250 — 8 13. Von der Anstaltsverwaltung wird über die erfolgte Zuführung des Kranken ein Protokoll aufgenommen und, wenn er von einem Begleiter in die Anstalt gebracht wird, diesem eine Uebergabebescheinigung ertheilt. Ueber die miteingebrachten Effecten und Gelder ist ein doppeltes Verzeichniß in die Anstalt mitzubringen, wovon das eine zu den Acten zu nehmen, das andere aber dem Kranken oder seinem Begleiter quittirt zurückzugeben ist. &14. Die Kranken sind zwar in der Regel nicht behindert, in der Anstalt Geld bei sich zu führen, sie stehen aber rücksichtlich dessen Verwendung unter der durch den Heilzweck und die Hausdisciplin bedingten Controle. Die Anstaltsverwaltung ist des- halb ermächtigt, ihnen den Besitz und die eigene Verwendung von Geld innerhalb der Anstalt auf Zeit gänzlich zu untersagen und dasselbe auf Berechnung zu übernehmen. & 15. Die Entlassung aus der Anstalt erfolgt: a) sobald der Kranke geheilt oder bis zu einem genügenden Grade von Besserung gebracht ist; b) wenn es sich zeigt, daß der Zweck der Anstalt, Heilung oder doch wesentliche Besserung, an dem Kranken nicht weiter erreicht werden kann, sofern er nicht der im § 2 am Schlusse gedachten Kategorie Kranker angehört und Raum zur ferneren Beibehaltung vorhanden ist; J) wenn die längere Beibehaltung des Kranken mit den Einrichtungen der Anstalt unvereinbar erscheint; d) wenn die Entlassung von competenter Seite ausdrücklich beantragt wird und über- wiegende Gründe für fernere Beibehaltung in der Anstalt nicht vorliegen. Die Entlassung wird auf Bericht der Anstaltsverwaltung vom Ministerium des Innern verfügt. 16. Die Anstaltsverwaltung hat im einzelnen Falle nach dem Befinden des zu Entlassenden zu ermessen, ob derselbe aus der Anstalt abzuholen ist oder ohne Begleit- ung entlassen werden kann. Ersteren Falls hat sie die Abholung so zeitig, daß nach Eingang der Entlassungs- genehmigung kein weiterer Aufenthalt entsteht, bei den ernährungspflichtigen Angehörigen oder dem rechtlichen Vertreter des Kranken, beziehentlich dem beitragspflichtigen Armen- verbande zu beantragen. Der Antrag kann unerwartet des Eingangs der Genehmigung zur Entlassung eventuell gestellt werden, welchenfalls ihm alsbald nach Eingang der Ministerialentschließung eine Benachrichtigung über dieselbe nachzufolgen hat. Erfolgt die Abholung nicht binnen 14 Tagen nach Eingang der Entlassungs- genehmigung und fällt die Entlassung ohne Begleitung nach wie vor bedenklich, so wird der zu Entlassende auf Kosten der zur Abholung Verpflichteten an die Zuführungs-