— 2566 — M 65. Verordnung, die Bestellung von Commissaren für die Landtags-Ergänzungswahlen zur II. Kammer betreffend; vom 16. August 1877. Nachdem durch Verordnung vom 6. dieses Monats die Vornahme der Ergänzungs- wahlen für die II. Kammer der Ständeversammlung angeordnet worden ist, hat das Ministerium des Innern in Gemäßheit § 41 des Gesetzes, die Wahlen für den Landtag betreffend, vom 3. December 1868 die nachbenannten Wahlcommissare ernannt und zwar: für den 2. Wahlkreis der Stadt Dresden den Regierungsrath von Criegern daselbst, für den 3. Wahlkreis der Stadt Dresden den Bürgermeister Kürsten daselbst, für den 2. Wahlkreis der Stadt Leipzig den Bürgermeister Dr. Georgi daselbst, für den 2. Wahlkreis der Stadt Chemnitz den Oberbürgermeister Dr. André daselbst, für den 1. städtischen Wahlkreis den Geheimen Regierungsrath Edelmann zu Bautzen, für den 2. städtischen Wahlkreis den Regierungsrath von Tümpling zu Bautzen, für den 3. städtischen Wahlkreis den Bürgermeister Sinz zu Bischofswerda, für den 5. städtischen Wahlkreis den Regierungsrath Lingke zu Dresden, für den 9. städtischen Wahlkreis den Bürgermeister Thiele zu Döbeln, für den 13. städtischen Wahlkreis den Bürgermeister Körner zu Rochilitz, für den 16. städtischen Wahlkreis den Bürgermeister Satlow in Crimmitschau, für den 20. städtischen Wahlkreis den Regierungsrath Oertel zu Zwickau, für den 1. Wahlkreis des platten Landes den Amtshauptmann von Zahn zu Zittau,