— 271 — Nach drei hintereinander folgenden Marschtagen haben die Leute einen Ruhetag, für welchen sie marschmäßig verpflegt werden, wenn sie am folgenden fünften Tage den karsch fortsetzen 2c. 2c. –12. Die Heimath der einzuziehenden Leute im Sinne dieses Reglements ist derjenige Ort, an welchem sie zur Zeit der Einstellung ihren Wohnsitz') haben. Für die im Auslande befindlichen ist durch die Gesetze bestimmt, welcher inländische Ort als ihre Heimath zu betrachten ist.) An diesem Heimathsort müssen sich die Heerespflichtigen behufs der reglements- mäßigen Weiterbeförderung auf eigene Kosten einfinden. 8 16. Die Rekruten und wieder eingezogenen Reservisten werden der Regel nach aus ihrer Heimath zunächst in das Landwehr-Bataillons-Stabsquartier oder nach einem anderen Sammelplatze dirigirt) § 17. Sie haben auf diesem Marsche 3 Meilen untentgeltlich zurückzulegen. Für die weitere Entfernung ihrer Heimath vom Landwehr-Bataillons-Stabsquartier oder Sammelplatz erhalten: 1. Rekruten ein Meilengeld von 1 Sgr. 3 Pf. (jetzt 124 Reichspfennig) pro Meile; 2. 2c. An Stelle des weiteren Inhalts des § 17 sind nachstehende Bestimmungen getreten: Erlaß des Königlich Preußischen Kriegs-Ministeriums vom 29. September 1868. Die zu den Uebungen einberufenen Mannschaften des Beurlaubtenstandes erhalten an Stelle des Meilengeldes das Reisegeld der Reservisten.“) *“) Als Wohnsitz ist nicht der blos vorübergehende Aufenthaltsort zu betrachten. Als Aufenthaltsortim Sinne dieser Bestimmungen ist derjenige Ort anzusehen, an welchem der Betreffende in der Kontrole geführt wird (Ersatz-Ordnung § 79, 2 und Kontrol-Ordnung § 10, 1 und 5). **) Für die im Auslande befindlichen Personen des Beurlaubtenstandes gilt als Aufenthaltsort der für sie in der Richtung auf den Gestellungsort nächstgelegene inländische Grenzort. * 3 *) Befindet sich das Landwehr-Bataillons-Stabsquartier und der Truppentheil des Einkommenden (Rekruten) an demselben Orte, so sind letztere für den Marsch dorthin stets als in das Landwehr-Bataillons- Stabsquartier Beorderte zu betrachten. 7) Das an die Mannschaften des Beurlaubtenstandes (also Dispositions-Urlauber, Reservisten und Land- wehrmänner) zu zahlende Reisegeld der Reservisten wird auch bei Einziehungen nach dem Landwehr-Bataillons- Stabsquartier gewährt. 1877. 40