— 272 — Die gedachte Festsetzung findet Anwendung auf die zu den Uebungen einberufenen Mannschaften der Landwehr, sowie auf die beurlaubten, zu den Uebungen einberufenen Reservemannschaften. Die Gewährung des Reisegeldes erfolgt nach den in § 35 des Reglements über die Verpflegung der Rekruten und Reservisten festgestellten Sätzen und den nach Bei- lage C zu dem obengedachten Reglement zu berechnenden Marsch= und Ruhetagen. Allerhöchste Ordre vom 25. August 1870. Den aus Anlaß einer Mobilmachung oder zu außerordentlichen Zwecken aus dem Beurlaubtenstande einbeorderten Mannschaften der Reserve und Landwehr darf statt des Meilengeldes das Reisegeld der Reservisten gezahlt werden. 8 20. Das Meilengeld für die Märsche zum Landwehr-Bataillons-Stabsquartier resp. zum Sammelplatz wird den einberufenen Heerespflichtigen bei ihrer Absendung a) da, wo die Einziehung der directen Steuern durch die Gemeinden erfolgt, von diesen, b) wo diese Einziehung durch die von der Staatsregierung angestellten Steuer— empfänger geschieht, von diesen Empfängern gegen Quittungsvermerk vorschuß- weise ausgezahlt. Die Gemeinden resp. Steuerempfänger stellen diese Zahlungen in einer nach Schema B anzulegenden Nachweisung zusammen. Die Gemeinden händigen diese Nachweisungen den Kreiskassen) aus, indem sie ihnen den Betrag derselben auf die abzuführenden Staatssteuern als baar anrechnen. ) Die Steuerempfänger und die Kreiskassen legen die Nachweisungen zunächst dem Kreis-Landrathe'') zur Prüfung und Feststellung der angegebenen Entfernungen, der Sätze und des Kalküls, sowie zur Visirung vor und stellen sie demnächst den Regierungs- Hauptkassen"*“) ebenfalls als baar in Rechnung. Letztere berechnen die solchergestalt für den Militärfonds geleisteten Vorschüsse der betreffenden Korps-Zahlungsstelle #) unter Aushändigung der bezüglichen Nach- weisungen. Die Korps-Zahlungsstellen tragen dieselben quartaliter für jeden Landwehr- *) An Stelle der Kreiskassen stehen in Sachsen die Bezirks-Steuer-Einnahmen. *F) An Stelle der Kreis-Landräthe stehen in Sachsen die Amtshauptmannschaften. #) An Stelle der Regierungs-Hauptkasse steht in Sachsen die Finanz-Hauptkasse. ) In Sachsen legen bereits die Gemeinden die Nachweisungen den Amtshauptmannschaften zur Prüfung und Feststellung vor (vergl. Punkt VIII). # .) An Stelle der Korps-Zahlungskasse steht in Sachsen das Kriegszahlamt.