— 295 — 6. Die durch die bereits eingeleitete Liquidation der Gesellschaft erwachsenden Kosten und die während der Dauer der Liquidation den Directoren der Gesellschaft in ihrer Eigenschaft als Liquidatoren fortzuzahlenden Gehalte werden von dem Königlich Säch- sischen Staatsfiscus übertragen, wie derselbe auch der Gesellschaft die zur Durchführung der Liquidation benöthigten Localien und das erforderliche Expeditionspersonal unent- geltlich zur Verfügung stellt. 7 Der Königlich Sächsische Staat verpflichtet sich, sämmtliche Beamte der Leipzig— Dresdener Eisenbahncompagnie, soweit sie nicht blos zu vorübergehenden Zwecken an— genommen worden sind, auf ihren Wunsch in den Staatsbahndienst zu übernehmen; er tritt ihnen gegenüber sofort in alle der Gesellschaft obliegenden Verbindlichkeiten ein, und wird dieselben von Zeit ihrer wirklich erfolgten Ueberführung in den Staats- eisenbahnetat an, deren Zeitpunkt zu bestimmen, dem Finanz-Ministerium vorbehalten bleibt, nicht ungünstiger behandeln, als die sonstigen Staatseisenbahnbeamten. Ins- besondere wird denjenigen Beamten, welche nach den bei den Staatseisenbahnen gelten- den Grundsätzen vermöge ihrer Stellung die Eigenschaft von Staatsdienern im Sinne des Gesetzes vom 7. März 1835 besitzen, auf ihren Wunsch ebenfalls die Staatsdiener- eigenschaft verliehen werden. Umgekehrt tritt aber auch der Staat in alle der Gesellschaft ihren Beamten gegen- über zustehenden Rechte ein. 8. Das vorhandene Capital der Unterstützungskasse für die Beamten der Gesellschaft wird zunächst seinem Zwecke erhalten, jedoch eine Verschmelzung dieser Unterstützungs- kasse mit der für die Staatseisenbahnbeamten bestehenden angestrebt werden. Bis zur erfolgten Verschmelzung bleiben den Mitgliedern der Kasse alle dieser gegenüber erworbenen Rechte, soweit sich die Kasse als sufficient erweist, gewahrt, des- gleichen wird der Staatsfiscus den von der Gesellschaft nach Höhe der Hälfte der Mit- gliederbeiträge seither geleisteten Beitrag fortzahlen. Dagegen tritt der Staatsfiscus auch in alle seither der Gesellschaft in Bezug auf Theilnahme an der Verwaltung und sonst zustehenden Rechte ein. 9. Der unter den übergebenen Beständen sich befindende Dispositionsfonds zur Unter- stützung nicht pensionsberechtigter Bediensteter soll, bis er erschöpft ist, für die Zwecke, für welche er gegründet worden ist, fortverwendet werden.