— 298 — 2. in allen veterinärpolizeilichen Angelegenheiten den zuständigen Verwaltungs— behörden von Amtswegen beiräthig zu sein. 82. Die Bezirksthierärzte haben sich nicht nur mit den Fortschritten der thierärztlichen Wissenschaft gehörig bekannt zu machen und sich überhaupt wissenschaftlich fortzubilden, sondern ganz besonders auch mit Allem, was in das Gebiet der Veterinärpolizei ein— schlägt, namentlich mit den in Sachsen in Bezug auf das Veterinärwesen und die Thierkrankheiten geltenden Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Vorschriften auf das Genaueste vertraut zu machen. 83. Seine Berufsgeschäfte hat der Bezirksthierarzt den bezüglichen Vorschriften gemäß mit Eifer, Pünktlichkeit, Gewissenhaftigkeit und strenger Uneigennützigkeit zu besorgen und bei Erstattung von Berichten oder Anzeigen an Behörden, sowie bei Abgabe von Gutachten die strengste Wahrheit und Unparteilichkeit zu beobachten. Er darf unter keinem Vorwande von Denen, mit welchen er bei der ihm obliegenden Aufsicht, oder bei Ausführung der ihm ertheilten Aufträge amtlich irgendwie in Beziehung kommt, Geschenke oder Gaben annehmen oder durch die Seinigen annehmen lassen. 84. In und außer dem Dienste muß das Verhalten des Bezirksthierarztes ein durchaus gesetzliches und ein seiner amtlichen Stellung würdiges, überhaupt ein solches sein, welches Achtung und Vertrauen begründet. 85. Die Bezirksthierärzte haben sich denjenigen Verrichtungen, welche denselben, be— ziehentlich nach Maßgabe der gegenwärtigen Instruction, als den vom Staate angestellten Veterinärpolizeibeamten obliegen, mit Rücksicht auf die ihnen dafür zufließende Be— soldung aus der Staatskasse ohne besondere Entschädigung zu unterziehen, indem ihnen nur dann, wenn sie wegen amtlicher Verrichtungen Reisen zu unternehmen haben, besondere Auslösungen und Fortkommenvergütung nach den, in diesen Beziehungen geltenden Bestimmungen zukommen. Die bezüglichen Liquidationen sind von den Bezirksthierärzten bei den Amtshaupt- mannschaften zur Prüfung, Feststellung und Berichtigung einzureichen. 86. Die den Bezirksthierärzten in Bezug auf ihre amtliche Thätigkeit und ihr sonstiges,