— 341 — & 7. Die Bestimmung in 8 48 der Ausführungsverordnung wird aufgehoben. Zu g 48 der Ausführungs- verordnung. 6##Die Vorschrift in § 21, Absatz 1 der Instruction wird aufgehoben und durch Zu § 21 der nachstehende Bestimmung ersetzt: Instruction. „Der Vorsitzende hat während oder nach der Sitzung bei jedem Beitragspflichtigen durch Ausfüllung der Spalten 13 und 14 des Catasters die Classe, in welche das von der Commission festgestellte Einkommen desselben fällt, und den auf ihn hiernach An- wendung leidenden einfachen Steuersatz zu bemerken. Die Spalte 15 des Catasters ist unausgefüllt zu lassen." Dresden, am 14. December 1877. Finanz-Ministerium. Frhr. v. Könneritz. Dr. Wachler.