— 1 — Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 1. Stück vom Jahre 1878. Inhalt: Gesetz, die Verfassung der Gerichtsämter betr. S. 1. — Verordnung, die künftige Benennung der Richter bei den Gerichtsämtern betr. S. 1. — Verordnung, die Ermittelung des Ernteertrags für das Jahr 1878 betr. S. 2. — Berichtigung S. 3. — 1. Gecsetz, die Verfassung der Gerichtsämter betreffend; vom 7. Januar 1878. Waon, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 2c. 2c. 2c. verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: Die Gerichtsämter können mit mehreren Richtern besetzt werden, von denen ein Jeder die ihm obliegenden Geschäfte als Einzelrichter unter eigener Verantwortlichkeit erledigt. Gegeben zu Dresden, am 7. Januar 1878. Albert. Christian Wilhelm Ludwig Abeken. & 2. Verordnung, die künftige Benennung der Richter bei den Gerichtsämtern betreffend; vom 7. Januar 1878. Mit Allerhöchster Genehmigung wird hierdurch verordnet: 1878. 1