— 2 — Die bei den Gerichtsämtern angestellten Richter, einschließlich der Vorstände dieser Gerichte, haben künftig das Dienstprädicat Amtsrichter zu führen. Dresden, am 7. Januar 1878. Ministerium der Justiz. Abeken. Rosenberg. I& 3. Verordnung, die vorzunehmende Ermittelung des Ernteertrags für das Jahr 1877 betreffend; vom 10. Januar 1878. De- Ministerium des Innern hat beschlossen, die Ermittelung des Ernteertrags für das vergangene Jahr in allen Ortschaften des Königreichs, wie in den Vorjahren, durch die Ortsbehörden unter Zuziehung von Orts= und Landwirthschaftskundigen vornehmen zu lassen. Zu diesem Behufe wird Folgendes verordnet: 1. Für jeden Ort des Königreichs wird ein Druckexemplar des Erhebungsformulars nebst einem Abdrucke gegenwärtiger Verordnung den betreffenden Verwaltungsobrig- keiten (in den Städten, in denen die Revidirte Städteordnung vom 24. April 1873 eingeführt ist, den Stadträthen, im Uebrigen den Amtshauptmannschaften und be- ziehentlich der Verwaltungs-Commission zu Glauchau) durch das Statistische Bureau des Ministeriums des Innern übersendet werden. 2. Die Amtshauptmannschaften und die Verwaltungs-Commission zu Glauchau haben die ihnen mit Lieferschein zugehenden Exemplare sofort an die Stadträthe der- jenigen Städte ihres Bezirks, welche ihre Verfassung nach der Städteordnung für mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873 ordnen, und an die Gemeindevorstände ihres Bezirks zu vertheilen. 3. Die Stadträthe beziehentlich die Gemeindevorstände haben alsbald die For- mulare unter Zuziehung von Orts= und Landwirthschaftskundigen für jede Art der in der Flur gebauten Gewächse an den betreffenden Stellen nach Anleitung der aufge- druckten Vorschriften auszufüllen. 4. Die ausgefüllten Formulare sind von einem Mitgliede des Stadtraths und be- ziehentlich von dem Gemeindevorstande, sowie den zugezogenen Orts= und Landwirth-