— 7 — #2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese erweiterte Anlage zu be— obachtenden Verfahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze- vom 3. Juli 1835 (Seite 374 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie in den zu deren Erläuterung er- gangenen späteren Verordnungen enthalten sind. 3. Von der im § 1 erwähnten Anlage wird die Flur Reuth bei Plauen i. V. betroffen. Dresden, am 19. Januar 1878. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Fromm. & v7. Bekanntmachung, die Bewilligung einer von der Stadtgemeinde Leipzig rücksichtlich der Pensionen der Wittwen und Waisen der dortigen Rathsmitglieder und übrigen städtischen Beamten erbetenen Rechtsvergünstigung betreffend; vom 22. Januar 1878. Mit Allerhöchster Zustimmung ist auf Ansuchen der Stadtgemeinde Leipzig die nach- stehend abgedruckte Bestimmung des bestätigten Pensionsregulativs für die Stadt Leipzig genehmigt worden. — Dresden, am 22. Januar 1878. Ministerium der Justiz. Abeken. Rosenberg. Pensionsregulativ für die Stadt Leipig. 2c. 20. 15, Abs. 3. Die Bestimmungen von § 88 der Revidirten Städteordnung leiden auch auf die Pensionen der Wittwen und Waisen der Rathsmitglieder und übrigen städtischen Beamten Anwendung. 27