— 9 — Mathematik oder Physik und außerdem eine stilistische Arbeit über eine philosophische oder historische Aufgabe. Rücksichtlich der praktischen Prüfung s. 8 5 unter 3. i. Die in dieser Abtheilung Geprüften erwerben die Berechtigung, als Fachlehrer der Natnröistarch descriptiven Naturwissenschaften und der Chemie an Gymnasien und Realschulen J. Ord= #btheilung. nung angestellt zu werden. Die Zulassung zu dieser Prüfung ist, wie in Abtheilung 1, Wer der durch die Inscription auf Grund des Reifezeugnisses eines Gymnasiums oder einer Prufung in dieser Realschule I. Ordnung und durch den Nachweis eines vollen akademischen Studiums n#ibe zus bedingt (vergl. § 3, a und b). Die mündliche Prüfung in dieser Abtheilung erstreckt sich auf 6. Zuoologie, lsungsgeger- .Botanik, . Mineralogie, Chemie, Mathematik, Physik, Philosophie und 8. Pädagogik. Der Examinand hat mindestens zwei der unter 1 bis 4 genannten Wissenschaften als Hauptfächer zu bezeichnen, in welchen dann die Prüfung eine besonders eingehende sein wird; derselbe muß jedoch auch mit den beiden anderen der unter 1 bis 4 aufge- führten Wissenschaften, namentlich aber, wenn er zwei der deseriptiven Naturwissen- schaften als seine Hauptfächer angegeben hat, auch mit der dritten so vertraut sein, daß ihm der Unterricht darin übertragen werden kann. Bezüglich anderer Fächer, in welchen ein Examinand die Befähigung, darin zu unterrichten, etwa erwerben will, gilt dieselbe Bestimmung, wie unter I, B, al. 2. Der Examinand hat eine schriftliche Arbeit in deutscher Sprache zu liefern, zu 0 welcher das Thema ihm aus einem der von ihm gewählten Hauptfächer gegeben wird. Snect Die Beurtheilung hat sich zugleich auf die stilistische Seite der Arbeit zu erstrecken. arbeiten. Rücksichtlich der praktischen Prüfung s. § 5 unter 3. Die Aufhebung von § 8 des Regulativs, die Prüfung für die Candidaten des höheren Schulamts betreffend, vom 6. August 1875 und Publication desselben in vor- stehender Fassung bedingt aber ferner eine Abänderung § 1 desselben Regulativs, in welchem der erste Satz al. 3 forthin so zu lauten hat: Die Prüfungscommission ist in 3 Sectionen getheilt, in die philologisch-histo- rische, pädagogische und mathematisch-naturwissenschaftliche, welche letz- – S S JSd P0 —