— 11 — Sachsen durch die Bekanntmachung des Finanz-Ministeriums vom 31. December 1874 (Seite 497 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1874), durch nachstehen- den Erlaß des Reichskanzleramts weitere Abänderungen erfahren hat, wird Solches für das Königreich Sachsen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dresden, am 11. Februar 1878. Finanz-Ministerium. Frhr. v. Könneritz. Müller. Berlin, 4. Februar 1878. Abänderungen der Postordnung vom 18. December 1874. Auf Grund der Vorschrift im § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. October 1871 wird die Postordnung vom 18. December 1874 in folgenden Punkten abgeändert: 1. Im § 20 a, „Postaufträge zur Einholung von Wechselaccepten“ betreffend, erhält der Absatz lx folgende Fassung: IX. Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nebst dem Wechsel nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung nach einem innerhalb Deutschlands be- legenen Orte weitergesandt werde. Dieses Verlangen ist unter genauer Bezeichnung eines anderen Empfängers durch den Vermerk „Sofort an N. in N.“ auf der Rückseite des Postauftrags-Formulars auszudrücken. Eine solche Weitersendung findet kostenfrei statt. Dieselbe geschieht unverzüglich, und zwar mittels Einschreibbriefes an den neuen Empfänger. 2. Im § 32, „Bestellung“ betreffend, erhalten die Absätze ur, 1V und v folgende Fassung: LI. Für die Bestellung der gewöhnlichen Packete im Ortsbestellbezirke werden er- hoben: 1. bei den Postämtern I. Klasse: a) für Packete bis 5 Kilogramm einschließlih 10 Pf., b) für schwerere Packkeee ·...... 15