— 16 — MÆ 13. Gesetz, die Aufnahme einer 3 procentigen Rentenauleihe betreffend; vom 1. März 1878. Wagn, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen ꝛc. 2c. 2c. verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände andurch, wie folgt: & 1. Unser Finanz-Ministerium wird ermächtigt, so viel in Schuldverschreibungen über 3 procentige jährliche Rente auszugeben, als nothwendig ist, um die zum Ersatze der zur Bestreitung des außerordentlichen Bedarfs in der Finanzperiode 187 mit verwendeten Verwaltungsüberschüsse der Finanzperiode 18#3, sowie zur weiteren Er- bauung von Eisenbahnen und zur Deckung anderer außerordentlicher Staatsbedürfnisse erforderlichen Geldmittel bis zum Betrage von 60,000,000 Mark zu beschaffen. & 2. Von dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden sind deshalb Schuldverschreibungen über 3 procentige jährliche Renten in dem ihm von Unserem Finanz-Ministerium zu bezeichnenden Gesammtbetrage in Abschnitten über 15.34 jährliche Rente auf 500.3/ Capital, 300 — 1000 910 3000 - 150 — - - 5000 = - auszufertigen und an Unser Finanz-Ministerium zur weiteren Verfügung abzugeben. #f# 3. Die Schuldverschreibungen sind unter dem 1. April 1878 auszufertigen und mit Zinsleisten, sowie mit Zinsscheinen über die vom 1. April 1878 an laufenden Renten zu versehen. +#. Die Auszahlung der Renten erfolgt in halbjährlichen Raten am 30. September und 31. März bei der Staatsschuldenkasse. §5. Die zur Zahlung der Renten erforderlichen Geldmittel sind der Staats- schuldenkasse zur gehörigen Zeit in deutscher Reichswährung anzuweisen. ##6. Für die pünktliche Einzahlung dieser Geldmittel ist Unser Finanz-Ministerium, für die der Bestimmung entsprechende Verwendung derselben der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden verantwortlich.