— 17 — 7. Dasjenige, was im 87 des Gesetzes, die Aufnahme einer 3procentigen Rentenanleihe betreffend, vom 6. Juni 1876 (Seite 236 des Gesetz= und Verordnungs- blattes vom Jahre 1876) rücksichtlich der nach diesem Gesetze ausgegebenen Schuld- verschreibungen in Betreff des Verfahrens wegen vernichteter oder abhanden gekommener Schuldverschreibungen und der dazu gehörigen Zinsleisten und Zinsabschnitte, sowie wegen Verjährung der Renten bestimmt worden ist, leidet auch auf die, dem gegen- wärtigen Gesetze gemäß ausgefertigten Schuldverschreibungen und die dazu gehörigen Zinsleisten und Zinsscheine allenthalben Anwendung. &##8. Vom 1. Januar 1884 ab ist bis auf Weiteres alljährlich mindestens ein Procent des Capitalbetrags der auf Grund dieses Gesetzes ausgegebenen Rente in das Staatsbudget einzustellen und entweder zum Ankauf eines entsprechenden Betrags von Schuldverschreibungen über 3procentige Rente oder zur Tilgung anderer Staats- schulden über die in den bezüglichen Tilgungsplänen vorgesehene Höhe hinaus zu ver- wenden. Mit der Ausführung dieses Gesetzes sind Unser Finanz-Ministerium und der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden beauftragt. Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 1. März 1878. Albert. 7 — 14. Bekanntmachung, die Contrasignatur der Schuldverschreibungen der in Gemäßheit des Gesetzes vom 1. März 1878 aufzunehmenden Königlich Sächsischen 3procentigen Rentenanleihe betreffend; vom 2. März 1878. □J - . In Gemäßheit von § 17 des Gesetzes vom 29. September 1834 (Seite 211 fg. der Sammlung der Gesetze und Verordnungen vom Jahre 1834) wird hiermit zur öffent- lichen Kenntniß gebracht, daß der Staatsschuldenbuchhalter-Assistent Johann Richard 1878. 4