— — Geletz= und Verordnungoblatt für das Königreich Sachsen. 3. Stück vom Jahre 1878. Inhalt: Geses, die Studirenden auf der Universitãt Leiwig betr. S. 19. — Belannimachung, eine Verein- barung mit Württemberg wegen gegenseitiger Durchführung der Schulpflicht betr. S. 21. — Verord- nung, einige weitere Abänderungen der Vorschriften über die Verbüßung von Gefängnißstrafen betr. S. 22. — Verordnung zur weiteren Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugniß zur Aufnahme von Protocollen und zu Beglaubigungen bei Justiz= und Verwaltungsbehörden betr. S. 23. — Bekanntmachung, den Turnunterricht in der einfachen Volksschule betr. S. 24. & 15. Gesetz, die Studirenden auf der Universität Leipzig betreffend; vom 28. Februar 1878. Wag Albert, von GEOTTES Gnaden König von Sachsen 2c. 2c. 2ec. verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände Folgendes: § 1. Die bisherigen Ausnahmen der auf der Universität zu Leipzig Studirenden von allgemeinen bürgerlichen, Straf= und Polizeigesetzen, sowie von den Gesetzen über das Verfahren in gerichtlichen und polizeilichen Angelegenheiten hören auf, insoweit nicht im Nachstehenden etwas Anderes bestimmt ist. §6#2. Die gegen Studirende wegen Uebertretungen erkannten Haftstrafen sind im academischen Carcer zu verbüßen. Diese Vorschrift leidet auf Studirende, welche dem activen Militärstande angehören, keine Anwendung. 83. Vereine von Studirenden, welche unter Ausschluß von Nichtstudirenden Zwecke geselliger Unterhaltung, oder Beförderung der Künste und Wissenschaften oder fromme und wohlthätige Zwecke verfolgen, unterliegen ausschließlich der Aufsicht der academischen Behörde. Dasselbe gilt von Versammlungen der Studirenden unter sich, welche zu den angegebenen Zwecken, oder zu anderen Zwecken, die über die Grenze des Universitäts— wesens und des Studentenlebens nicht hinausgehen, z. B. zur Besprechung allgemeiner Universitäts- oder Studentenangelegenheiten, stattfinden. 1878. 5