8 25. Die Aufnahme als Studirender des Polytechnicums ist von Beibringung des Reifezeugnisses eines Gymnasiums — § 58 der Beilage A zur Verordnung vom 29. Januar 1877, Seite 82 des Gesetz= und Verordnungsblattes — oder einer Real- schule erster Ordnung — § 55 der Beilage B zur Verordnung vom 29. Januar 1877, Seite 105 des Gesetz= und Verordnungsblattes von demselben Jahre — oder des Abgangszeugnisses aus dem obersten Cursus der höheren Gewerbeschule in Chemnitz bedingt. Für Nicht-Sachsen tritt an Stelle dieser Zeugnisse das Reifezeugniß einer staatlich anerkannten Lehranstalt, deren Lehrziele mit denen der genannten Lehranstalten im Wesentlichen übereinstimmen, oder das Zeugniß über vorherige Inscription als ordent- licher Studirender einer anderen technischen Hochschule oder einer Universität. Außerdem ist, soweit sich die vorerwähnten Zeugnisse hierauf nicht erstrecken, ein Zeugniß über das Verhalten, ein amtliches Zeugniß über das Alter und, im Falle der Minderjährigkeit, ein Nachweis der elterlichen oder vormundschaftlichen Genehmigung beizubringen. « Die eingereichten Zeugnisse bleiben gegen Aushändigung einer Legitimationskarte bis zum Austritte des Betreffenden bei der Direction deponirt. Aufnahmeprüfungen finden nicht statt. Die Anmeldung zur Aufnahme geschieht bei dem Director. Bei der Aufnahme ist die in der Studienordnung festgesetzte Gebühr — In— seriptionsgebühr — zu entrichten. Das Nähere über die Aufnahme ist in der Studienordnung bestimmt. 826. Die Studirenden haben sich bei der Aufnahme für den Eintritt in eine der Fachabtheilungen zu entscheiden. Die Wahl der Vorlesungen und Uebungen ist ihnen freigestellt. Doch haben sie in jedem Semester mindestens drei Vorlesungen oder Uebungen anzunehmen. Weitere Beschränkungen bestimmt die Studienordnung. In der Studienordnung ist auch das Nähere über die Einschreibung zu den Vor— lesungen bestimmt. 8 27. Für die gewählten Collegien ist ein Honorar zu entrichten. Der Betrag desselben bestimmt sich nach der Zahl der wöchentlichen Unterrichts- stunden. Für den ordentlichen Unterricht der Professoren ist der Honorarsatz pro wöchentliche Stunde ein bestimmter, durchgängig gleicher. Derselbe ist bei Vorträgen höher, als bei Uebungen. Bei Uebungen in Gruppen von verhältnißmäßig geringer Theilnehmer- zahl kann derselbe höher sein, als bei Uebungen im Allgemeinen. 8