— 36 — Bei Privatdocenten ist das Honorar mit gewissen Beschränkungen dem Ermessen des Vortragenden überlassen. Das Nähere hierüber besagt die Studienordnung. Das Honorar ist im Anfange des Semesters innerhalb der durch den Director mittelst Anschlags am schwarzen Bret bekannt zu machenden Frist an die Kasse des Polytechnicums zu entrichten. Binnen gleicher Frist sind etwaige Gestundungsgesuche, deren Bestätigung durch die Eltern oder den Vormund verlangt werden kann, bei dem Director einzureichen. Studirende, welche binnen dieser Frist ohne Anzeige ihres Abgangs weder das Honorar entrichtet, noch ein motivirtes Gestundungsgesuch überreicht haben, sind in den Bestandlisten als weggeblieben zu streichen. Eine Restitution gezahlter Honorare wegen Abgangs innerhalb des Semesters findet nicht statt. &28. Für die Theilnahme an den Arbeiten in den Laboratorien ist als Auf- wandsvergütung neben den Honoraren noch ein bestimmter Beitrag, dessen Höhe pro Semester am schwarzen Bret bekannt gemacht wird, an die Kasse des Polytechnicums zu entrichten. Die Bestimmung in § 27, Abs. 9 findet auch auf diesen Beitrag Anwendung. Als Deckungsmittel für Beschädigungen am Inventar sind bei den Uebungen im physikalischen, wie in den chemischen Laboratorien 15-5/, bei den practischen Vermessungs- arbeiten vor Beginn derselben 10Z3 zu hinterlegen. Der nicht verwendete Rest wird zurückgewährt. * 29. Bedürftigen und würdigen Studirenden kann das Collegienhonorar erlassen werden. Honorarerlasse an Studirende nichtsächsischer Staatsangehörigkeit bedürfen der Genehmigung des Ministeriums. Stipendien sind nach Maßgabe der Stipendienstiftungen zu verleihen. Soweit nicht Stiftungsbestimmungen entgegenstehen, sind auch Stipendien auf Studirende sächsischer Staatsangehörigkeit zu beschränken. Ausnahmen unterliegen der Genehmigung des Ministeriums. Gesuche um Honorarerlaß und Stipendien sind vor Beginn des Studienjahrs bei dem Director einzureichen. Den Gesuchen ist der Nachweis der Bedürftigkeit und, von Studirenden, welche das Polytechnicum bereits in dem vorhergegangenen Semester be- sucht haben, das Semestralzeugniß von diesem Semester (§ 30b) beizufügen. Fort- gewähr von Honorarerlaß und Stipendien während des zweiten (Sommer-) Semesters setzt die Einreichung des Semestralzeugnisses vom ersten (Winter-) Semester voraus. Die wichtigsten Bestimmungen der Stipendienstiftungen werden den Studirenden durch den Druck bekannt gemacht.