Verfahren bei wahrgenomme— nen Abweich— ungen und Mängeln. Insbesondere ist es zulässig, für den kleinen Grenzverkehr Erleichterungen auch in der Richtung eintreten zu lassen, daß der Deklarationsschein nur in einer Ausfertig— ung übergeben und das Notizbuch C 1 durch Beifügung der zur Beschreibung der Gegenstände nöthigen Spalten geeignet vervollständigt wird. & 16. Wenn bei dem Wiedereingang der mit Deklarationsschein versendeten Güter kleinere Versehen und Mängel sich ergeben, z. B. dieselben einem anderen als dem deklarirten Eingangsamt vorgeführt werden, oder wenn die vorgeschriebene Transport- frist nicht um mehr als das Doppelte, höchstens jedoch um nicht mehr als vier Wochen überschritten ist, so kann das Eingangsamt bezw. das demselben vorgesetzte Hauptamt, wenn im übrigen hinsichtlich der Identität der Waaren kein Zweifel besteht, von der Forderung der Verzollung absehen. Das Gleiche kann geschehen, wenn der Verschluß zwar verletzt gefunden worden, jedoch nachgewiesen ist, daß der Verletzung ein unverschuldeter Zufall zu Grunde lag und sonstige Bedenken nicht vorhanden sind. Ebenso kann, wenn der zu einer Sendung gehörige Deklarationsschein während des Transports durch das Ausland in Verlust gerathen ist, das betreffende Hauptamt von der Zollanforderung dann absehen, wenn durch Vorlage des Duplikats des Scheins der Nachweis der geschehenen Ausgangsabfertigung geliefert wird und im übrigen keine weiteren Anstände obwalten. Bei erheblicheren Mängeln und Abweichungen ist, wenn nicht die sofortige Zollan-- forderung für begründet erachtet wird, die Entscheidung der Direktivbehörde einzuholen.