— 60 — hat bei der Direktivbehörde, in deren Bezirk die Herstellung erfolgen soll, einen Zusage— schein nachzusuchen. 2. Der Zusageschein wird in der Regel nur dann ertheilt, wenn die Fabrikanlage am Sitze einer Steuerstelle sich befindet. Die Ertheilung erfolgt widerruflich und unter der Bedingung, daß der Unternehmer sich protokollarisch den nachfolgenden Bestimmungen unterwirft. 3. Der Unternehmer ist verpflichtet: a) nach näherer Anordnung der Direktivbehörde die Lagerräume für das Roh— material und das fertige Pulver, sowie die Fabrikationsräume (Dörranlage, Mahlwerk u. s. w.) verschlußfähig und derart übersichtlich herzustellen, daß eine sichernde Aufsicht über den Betrieb geübt werden kann, — auch die erwähnten Räume in diesem durch Zeichnung und Beschreibung festzustellenden Zustande zu erhalten; b) einen nach dem Ermessen der Steuerbehörde geeigneten Raum zum Aufenthalt für die Steuerbeamten und zur Verrichtung ihrer Arbeiten, sowie die erforder— lichen Einrichtungsgegenstände und Wiegevorrichtungen zu gewähren und zu unterhalten und die hierdurch, sowie durch die steuerliche Ueberwachung der Anlage erwachsenden Kosten in dem von der Steuerbehörde festzusetzenden Betrage zu tragen und auf Erfordern dafür Sicherheit zu bestellen. 4.— Die Aufbewahrungsräume für das Rohmaterial und das fertige Pulver stehen ununterbrochen, die Fabrikationsräume während der Zeit, in welcher nicht gearbeitet wird, unter amtlichem Verschlusse durch Kunstschlösser. So lange Wermuthkraut oder Wermuthpulver in den Aufbewahrungsräumen sich befindet, dürfen in diesen, und so lange die Herstellung solchen Pulvers betrieben wird, auch in den übrigen Räumen der Anlage keine anderen Stoffe, als das von der Steuerbehörde zugelassene Wermuthkraut und die Fabrikate aus demselben sich befinden. 5. Der Unternehmer hat der Steuerstelle, zu deren Bezirk die Anlage gehört, bezüglich jeder zur Verarbeitung bestimmten Post Wermuthkraut anzumelden: a) die Zeit des Bezugs, Namen und Wohnort des Lieferanten; b) Zahl und Zeichen der Kolli und deren Gewicht;