— 62 — portschein bei Vermeidung einer Konventionalstrafe vorzuführen, welche von der Direktiv— behörde bis 10 für jeden Zentner des Bruttogewichts der Sendung festgesetzt werden kann. Das Empfangsamt hat die Uebereinstimmung des Transports mit dem Transport— schein zu prüfen. Ergeben sich Verschlußverletzungen, so ist die Verwendung des Inhalts der betreffenden Fässer zur Denaturirung in der Regel nicht zu gestatten. Ausnahmsweise kann die Direktivbehörde die Verwendung desselben zulassen, sofern die angestellten Ermittelungen die Ueberzeugung gewähren, daß die Verschlußverletzung durch Zufall herbeigeführt und der Inhalt unverändert geblieben. 9. Auf vorherige Anmeldung kann der Unternehmer Wermuthpulver auch zu anderen als Denaturirungszwecken in ganzen Fässern entnehmen. Eine amtliche Bescheinigung für dasselbe darf nicht ertheilt werden. Wermuthkraut sowie Wermuthpulver, seit dessen Einlagerung mehr als zwei Jahre verflossen sind, sind aus dem Lager zu entfernen. 10. Der Unternehmer hat die Einsicht der den Bezug des Wermuthkrauts und den Absatz des daraus gefertigten Pulvers betreffenden Schriften und Geschäftsbücher den Oberbeamten der Steuerverwaltung jederzeit zu gestatten. 11. Bei Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften und die Anordnungen der Steuerbehörde, mögen diese Zuwiderhandlungen von dem Unternehmer selbst oder von seinen Familienmitgliedern, Dienern, Lehrlingen, Gewerbegehülfen oder Gesinde begangen sein, unterwirft sich der Unternehmer einer von der Direktivbehörde unter Ausschluß des Rechtsweges festzusetzenden Konventionalstrafe bis zu einhundert Mark. 12. Die näheren Anordnungen über die steuerliche Beaufsichtigung der Anlagen, das Verfahren bei den Anmeldungen und die Form derselben, die Behandlung der Trans- porte beim Empfangsamte, die Registerführung, die Dienstanweisungen für die be- theiligten Beamten u. s. w. erläßt die oberste Landes-Finanzbehörde.