— 67 — Städten, in denen die Revidirte Städteordnung vom 24. April 1873 eingeführt ist, den Stadträthen, im Uebrigen den Amtshauptmannschaften) durch das statistische Büreau des Ministeriums des Innern übersendet werden. 3. Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen mit Lieferschein zugehenden Exemplare sofort an die Stadträthe derjenigen Städte ihres Bezirks, welche ihre Ver- fassung nach der Städteordnung für mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873 ordnen und an die Gemeindevorstände ihres Bezirks zu vertheilen. 4. Die Stadträthe, beziehentlich die Gemeindevorstände haben die Formulare unter Zuziehung von Orts= und Landwirthschaftskundigen nach Anleitung der auf- gedruckten Vorschriften aus zufüllen. 5. Die ausgefüllten Formulare sind von einem Mitgliede des Stadtraths und beziehentlich von dem Gemeindevorstande, sowie den zugezogenen Orts= und Landwirth- schaftskundigen zu unterzeichnen und spätestens bis zum 31. August laufenden Jahres, und zwar seiten der Stadträthe, denen dieselben direct vom statistischen Büreau des Ministeriums des Innern zugegangen, an dieses Büreau unmittelbar, seiten der übrigen Stadträthe und Gemeindevorstände aber an die Amtshauptmannschaften einzusenden. 6. Die Amtshauptmannschaften haben, nachdem sie sich von der formell vorschrifts- mäßigen Ausfüllung und Unterzeichnung überzeugt, sämmtliche Formulare ihres Bezirks nach alphabetischer Ordnung, zu gehörig festverpackten Lagen zusammengeschnürt, bis spätestens zum 15. September laufenden Jahres an das statistische Büreau des Mini- steriums des Innern einzusenden. Jeder Rücksendung ist der mit den leeren Formularen empfangene Lieferschein wieder beizufügen und neben der Ziffer der erhaltenen die Zahl der ausgefüllt zurück- folgenden Formulare anzugeben. 7. Etwaige bei der Bearbeitung der Ermittelungsergebnisse seiten des statistischen Büreaus wahrgenommene Mängel werden durch das letztere den betreffenden Stadt- räthen beziehentlich den Gemeindevorständen direct mitgetheilt werden und sind durch diese mit thunlichster Beschleunigung abzustellen. Dresden, am 30. April 1878. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Fromm. 1878. 13