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B. 
1. Für Ausstellung eines Verhaltscheines, Führungsattestes oder Leu— 
mundszeugnisses 
2. für Ausstellung eines Erlaubnißs scheines der Ortsbehörde zu den in 
8 59 der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869 gedachten 
gewerblichen Leistungen 
3. für eine Zahlungsauflage nach der Verordnung v vom 16. April 1870 
(Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 210) 
4. für amtliche Feststellung des Werthes von Versicherungsgegenständen 
in dem § 45 der unter dem 20. November 1876 erlassenen 
Ausführungsverordnung (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 
565), zu dem das Mobiliarversicherungswesen betreffenden Gesetze 
vom 28. August 1876 (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 
427 fg.), erwähnten Falle 
bei einem Betrage der Versicherungssumme bis zu 1000.4 
bei einem Betrage derselben von über 1000 T/— bis zu 5000 # 
bei einem Betrage derselben von über 5000 A bis zu 10,000 
bei einem Betrage derselben von über 10,000 
5. für die durch Ordnungswidrigkeiten der Bauenden veranlaßten, von 
der Bezirksamtshauptmannschaft angeordneten Baurevisionen 
6. für Mühwaltungen bei einer Aufhebung nach § 8, Abs. 2 der Ver- 
ordnung vom 21. September 1874, dann, wenn ein zahlungs- 
fähiger Nachlaß vorhanden ist . 
7. für die Mühwaltung bei Vermittelung der Ausstellung, beziehentlich 
bei Aushändigung eines Legitimationsscheines zum Gewerbe— 
betriebe im Umherziehen nach § 3, Abs. 2 der Verordnung vom 
24. Mai 1876 
  
  
Letzte Absendung: den 18. Mai 1878. 
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