— 69 — B. 1. Für Ausstellung eines Verhaltscheines, Führungsattestes oder Leu— mundszeugnisses 2. für Ausstellung eines Erlaubnißs scheines der Ortsbehörde zu den in 8 59 der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869 gedachten gewerblichen Leistungen 3. für eine Zahlungsauflage nach der Verordnung v vom 16. April 1870 (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 210) 4. für amtliche Feststellung des Werthes von Versicherungsgegenständen in dem § 45 der unter dem 20. November 1876 erlassenen Ausführungsverordnung (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 565), zu dem das Mobiliarversicherungswesen betreffenden Gesetze vom 28. August 1876 (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 427 fg.), erwähnten Falle bei einem Betrage der Versicherungssumme bis zu 1000.4 bei einem Betrage derselben von über 1000 T/— bis zu 5000 # bei einem Betrage derselben von über 5000 A bis zu 10,000 bei einem Betrage derselben von über 10,000 5. für die durch Ordnungswidrigkeiten der Bauenden veranlaßten, von der Bezirksamtshauptmannschaft angeordneten Baurevisionen 6. für Mühwaltungen bei einer Aufhebung nach § 8, Abs. 2 der Ver- ordnung vom 21. September 1874, dann, wenn ein zahlungs- fähiger Nachlaß vorhanden ist . 7. für die Mühwaltung bei Vermittelung der Ausstellung, beziehentlich bei Aushändigung eines Legitimationsscheines zum Gewerbe— betriebe im Umherziehen nach § 3, Abs. 2 der Verordnung vom 24. Mai 1876 Letzte Absendung: den 18. Mai 1878. — 25 – 30 – 10 1. — 2. — 3 — 4.(— 1 — 3. [ 1—3. · — — L