— 79 — Längstens acht Jahre nach Inbetriebstellung der Lokomotive muß eine innere Re— vision des Kessels vorgenommen werden, bei welcher die Siederohre zu entfernen sind. Nach spätestens je sechs Jahren ist diese Revision zu wiederholen. Die Ergebnisse der Lokomotiv-Revisionen sind in besonderen Verhandlungen zu ver— zeichnen. Jede Lokomotive muß versehen sein: 1. mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des Kessels, welche unabhängig von einander in Betrieb gesetzt werden können und von denen jede für sich während der Fahrt im Stande sein muß, das zur Speisung erforderliche Wasser zuzuführen. Eine dieser Vorrichtungen muß außerdem auch geeignet sein, beim Stillstande der Lokomotive den Wasserstand im Kessel auf der nor— malen Höhe zu erhalten; 2. mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur zuverlässigen Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern des Kessels. Bei einer dieser Vor— richtungen muß die Höhe des Wasserstandes vom Stande des Führers, ohne besondere Proben, fortwährend erkennbar und eine in die Augen fallende Marke des zulässig niedrigsten Wasserstandes angebracht sein; 3. mit wenigstens zwei vorschriftsmäßigen Sicherheitsventilen, von denen das eine so eingerichtet sein muß, daß die Belastung desselben nicht über das bestimmte Maß gesteigert werden kann. Die Belastung dieser Sicherheitsventile ist der— artig einzurichten, daß eine vertikale Bewegung derselben von 3 Millimeter ein— treten kann; 4. mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck des Dampfes zuverlässig und ohne Anstellung besonderer Proben fortwährend erkennen läßt. Auf den Zifferblättern der Manometer muß die größte zulässige Dampfspannung durch eine in die Augen fallende Marke bezeichnet sein; 5. mit einer vom Stande des Führers aus zu handhabenden Dampfpfeife. 812. Läutewerke der Lokomotiven. Sofern auf einer Bahnstrecke unbewachte Wegeübergänge vorkommen, sind die Lo— komotiven, welche die Bahnstrecke befahren, mit helltönenden Läutewerken auszurüsten. 8 13. Bahnräumer, Aschkasten, Funkenfänger. Jede Lokomotive und jeder Tender muß mit Bahnräumern, sowie erstere mit einem verschließbaren, an dem Feuerkasten dicht anliegenden Aschkasten versehen sein. Wenn die 1878. 15