— 86 — 8 41. Elektrische Verbindung der Stationen. Die Bahn muß mit einer elektrisch-telegraphischen Verbindung und mit Sprech- apparaten auf den Stationen ausgerüstet sein. Ausnahmen sind mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig. 8 42. Signalordnung. Im übrigen bleibt die Einrichtung des Signalwesens von der Eigenartigkeit des Betriebes auf der betreffenden Bahn abhängig. Soweit Signale zur Anwendung kommen, müssen dieselben gemäß den Vorschriften in der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands eingerichtet und gehandhabt werden. V. Bestimmungen für das Publikum. 8 43. Aufrechthaltung der Ordnung. Die Eisenbahnreisenden und das sonstige Publikum müssen den allgemeinen An— ordnungen nachkommen, welche von der Bahnverwaltung behufs Aufrechthaltung der Ordnung beim Transport der Personen und Effekten getroffen werden und haben den dienstlichen Anordnungen der in Uniform befindlichen oder mit einem Dienstabzeichen oder mit einer besonderen Legitimation versehenen Bahnpolizeibeamten Folge zu leisten. 8 44. Halten vor den Niveauübergängen. Sobald sich ein Zug nähert, müssen Fuhrwerke, Reiter, Fußgänger, Treiber von Vieh und Lastthieren bei den an den Wegeübergängen aufgestellten Warnungstafeln halten, resp. die Bahn räumen. 845. Mitführen gemeinschädlicher Gegenstände und Geldstrafen für Bahnpolizei-Kontraventionen. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in den §§ 43 und 44 und gegen die sonstigen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zur Sicherheit des Betriebes von den Verwaltungen getroffenen Anordnungen, sowie gegen die nachfolgenden Bestimmungen des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands vom 11. Mai 1874, welche also lauten: