Bekanntmachung, betreffend Abänderungen von Bestimmungen des Bahn-Polizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands. Nach dem Beschlusse des Bundesrathes vom 6. Juni d. J. treten in den Bestimm— ungen des Bahn-Polizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands vom 4. Januar 1875 (Centralblatt für das Deutsche Reich, S. 57 flg.) mit dem 1. Juli d. J. folgende Abänderungen in Kraft. J. Die Paragraphen 2 bis 5, 9, 12, 13, 15, 17, 18, 21, 23 bis 29, 33, 34, 42, 46, 48, 52, 53, 66 und 68 werden durch nachstehende, den bisherigen Zifferzahlen entsprechende Paragraphen ersetzt: 82. Sämmtliche Geleise, auf denen Züge bewegt werden, sind in solcher Breite freizu— halten, daß mindestens das auf beigefügtem Blatte dargestellte Normalprofil des lichten Raums für die freie Bahn und für die Bahnhöfe vorhanden ist. Inwieweit Abweichungen vom Normalprofil des lichten Raums zu gestatten sind, bestimmt der Bundesrath. An Ladegeleisen, welche nicht von durchgehenden Zügen befahren werden, kann nach Art ihrer Benutzung eine Einschränkung des Normalprofils von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden. 83. Es sind Vorkehrungen zu treffen, daß die Stellung derjenigen Weichen, welche außerhalb der Bahnhöfe liegen, in einer Entfernung von 300 Metern zu erkennen ist. Die Weichen außerhalb der Bahnhöfe müssen, so lange sie nicht bewacht sind, ver— schlossen gehalten werden. Bei beweglichen Brücken sind Einrichtungen zu treffen, welche die richtige Stellung der im § 1 gedachten Signale für die Dauer der Unfahrbarkeit sichern. In den Hauptgeleisen sind Schiebebühnen mit versenkten Geleisen unzulässig, Dreh- scheiben nur in besonderen Fällen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig. Die Kreuzung einer Bahn durch eine andere Bahn soll außerhalb der Stationen thunlichst nicht in gleicher Ebene der Schienen, sondern durch Ueberbrückung hergestellt werden. 84. Einfriedigungen müssen da angelegt werden, wo die gewöhnliche Bahnbewachung nicht hinreicht, um Menschen oder Vieh vom Betreten der Bahn abzuhalten.