— 93 — Zwischen der Eisenbahn und Wegen, welche unmittelbar neben derselben in gleicher Ebene oder höher liegen, sind Schutzwehren erforderlich. Als solche können nach näherer Bestimmung der Landespolizeibehörde auch Gräben mit Seitenaufwurf angesehen werden. Die Uebergänge in gleicher Ebene mit der Bahn sind mit starken, leicht sichtbaren Barrièren in angemessener Entfernung von der Mitte des nächsten Bahngeleises zu versehen. Für den Abstand der geöffneten Barrièrenflügel von den Geleisen sind die Be— stimmungen des § 2 zu beachten. Zugbarrièren mit einem mechanischen Zuge von mehr als 50 Meter Länge sind auf Uebergänge für wenig frequente Straßen zu beschränken und müssen von dem be- dienenden Wärter übersehen werden können. Die Zugbarrieren müssen auch mit der Hand geöffnet und geschlossen werden können. Jeder Uebergang mit Zugbarrièren erhält eine Glocke, mit welcher vor dem Niederlassen der Sperrbäume zu läuten ist. In angemessener Entfernung vor den Wegeübergängen sind Warnungstafeln auf- zustellen, welche zugleich die Stelle des Weges bezeichnen, wo Fuhrwerke, Reiter und Viehheerden anhalten müssen, wenn die Barrieren geschlossen sind. 85. Die Bahn muß so lange bewacht werden, als noch Züge oder einzelne Lokomotiven zu erwarten stehen. Sämmtliche Bahnstrecken müssen durch die Wärter bei Tage mindestens dreimal und bei Dunkelheit, sowie auf Tunnelstrecken, soweit es thunlich ist, vor jedem Zuge revidirt werden. Ausnahmen hiervon können für einzelne Bahnlinien mit geringer Frequenz von der Aufsichtsbehörde unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts zugelassen werden. Bei Revision ist insbesondere auch auf die Dienstfähigkeit der Weichen zu achten. Die Uebergangsbarrièren sind spätestens drei Minuten vor Ankunft des Zuges zu schließen. Ausnahmen werden durch die Aufsichtsbehörde unter Zustimmung der Landes— polizeibehörde festgestellt. Die Barrièren von Privatwegen, welche nicht besonders bewacht werden, sind unter Verschluß zu halten (ckr. 8 58). Die Barrièren der Niveau-Uebergänge mit geringem Verkehr können mit Genehm— igung der Landespolizeibehörde geschlossen gehalten werden und sind auf Verlangen der Passanten zu öffnen. Zu diesem Behufe erhält jede dieser Barrièren, einschließlich der