— 99 — 8 26. Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit wird bei Neigungen von nicht mehr als 1: 200 und Krümmungen von nicht weniger als 1000 Meter Halbmesser: für Personenzüge auf 75 Kilometer in der Stunde oder 1250 Meter in der Minute; für Güterzüge auf 45 Kilometer in der Stunde oder 750 Meter in der Minute; für Arbeitszüge: a) im allgemeinen auf 30 Kilometer in der Stunde oder 500 Meter in der Minute; b) wenn die sämmtlichen in denselben laufenden Wagen den Bestimmungen im §12 entsprechen, auf 45 Kilometer in der Stunde oder 750 Meter in der Minute festgesetzt. Unter besonders günstigen Verhältnissen kann für Personenzüge mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde eine größere Geschwindigkeit bis zu 90 Kilometer in der Stunde oder 1500 Meter in der Minute zugelassen werden. Auf Bahnstrecken, welche stärkere Neigungen als 1:200 und Krümmungen von weniger als 1000 Meter Halbmesser haben, müssen die Geschwindigkeiten angemessen verringert werden. Dem Fahrpersonal sind diese Strecken unter Angabe der zulässigen Geschwindigkeiten zu bezeichnen. Personenzüge, welche durch Lokomotiven befördert werden, deren sämmtliche Achsen vor der Feuerbuchse liegen, dürfen im Allgemeinen nicht schneller als 45 Kilometer in der Stunde oder 750 Meter in der Minute fahren, jedoch sind mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde größere Geschwindigkeiten zulässig. Die größte Geschwindigkeit leer fahrender Lokomotiven mit dem Schornstein voran wird im allgemeinen auf 40 Kilometer in der Stunde und für Lokomotiven, welche für Beförderung von Personenzügen konstruirt sind, sofern deren Achsen nicht sämmtlich vor der Feuerbuchse liegen, auf 50 Kilometer festgesetzt. Größere Geschwindigkeiten können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde gestattet werden. Lokomotiven mit dem Tender voran dürfen nicht schneller als 30 Kilometer in der Stunde fahren, einerlei, ob dieselben Züge befördern oder leer fahren (ekr. 8 24). Bei den Probefahrten der Lokomotiven kann von den die Fahrgeschwindigkeit ein- zeln fahrender Lokomotiven beschränkenden Vorschriften Abstand genommen werden. Langsamer muß gefahren werden: a) wenn Menschen, Thiere oder Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden; b) durch Weichen gegen die Spitzen derselben und über Drehbrücken; J) wenn das Signal zum Langsamfahren gegeben wird.