— 105 — Für einzeln fahrende Lokomotiven auf der freien Bahnstrecke genügt eine roth leuchtende Laterne und bei Bewegung der Lokomotiven auf Bahnhöfen die Anbring— ung einer Laterne mit weißem Lichte am Anfange der Lokomotive und am Ende des Tenders, bei Tender-Lokomotiven an beiden Enden derselben. 20. Es folgt ein Extrazug nach. bei Tage: bei Dunkelheit: 6 1 Außer dem Schlußsignal eine grüne Signal 19 mit der Abänderung, daß eine Scheibe oben auf dem letzten Wagen oder der beiden vorgeschriebenen Laternen auch zu jeder Seite desselben. nach hinten grünes Licht zeigt. Für einzeln fahrende Lokomotiven genügt die Anbringung einer grün leuchtenden La- terne hinten. Berlin, den 12. Juni 1878. Der Reichskanzler. v. Bismarck. Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen über die Befähigung von Bahnpolizeibeamten und Lokomotivführern. Auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung hat der Bundesrath im An- schluß an die §§ 52, 66 und 68 des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands nachfolgende 18“