— 106 — Bestimmungen über die Befähigung von Bahnpolizeibeamten und Lokomotivführern beschlossen. Für die Zulassung zu den Dienstverrichtungen der hierunter aufgeführten Beamten ist, außer den in den §§ 68 und bezw. 52 des Bahnpolizei-Reglements für die Eisen- bahnen Deutschlands vorgesehenen allgemeinen Eigenschaften, die Erfüllung der nach- stehend bezeichneten Vorbedingungen erforderlich: I. Nachtwächter: 1. körperliche Rüstigkeit, 2. Kenntniß des telegraphischen Rufzeichens der betreffenden Station. II. Thürhüter (Portiers, Perrondiener): 1. relative körperliche Rüstigkeit, 2. Kenntniß des Rechnens mit den vier Spezies, sowie Fähigkeit, über einen dienst- lichen Vorgang eine verständliche schriftliche Anzeige zu machen, 3. Kenntniß a) des Bahnpolizei= und des Betriebs-Reglements, soweit dieselben den Dienst- kreis der Portiers betreffen, b) der Instruktion für die Portiers und die Gepäckträger, 0) der Eisenbahngeographie, soweit dieselbe für den Lokal= und Nachbarverkehr der betreffenden Bahn erforderlich ist, d) der Bestimmungen über die Behandlung gefundener Gegenstände und über die Aufbewahrung von Handgepäck, e) der verschiedenen Arten von Personenbillets und Freifahrkarten, der regle- mentarischen Vorschriften über die Beförderung von Personen, f) des jeweiligen Fahrplans der die betreffende Station berührenden Züge und ihrer Anschlüsse an die Züge der Nachbarbahnen, 8) der für die Ankunft und Abfahrt der Züge vorgeschriebenen Signale. III. Wagenwärter, Bremser (Schmierer, Zugsöler): 1. körperliche Gewandtheit und Rüstigkeit, namentlich normales Hör= und Seh- vermögen, 2. Kenntniß des Rechnens mit den vier Spezies,