— 110 — IX. Weichensteller (Weichenwürter, Stationswärter und Hülfsweichenwärter) außer den unter VIII. bezeichneten Erfordernissen, jedoch mit der Maß- gabe, daß statt im Bahnbewachungs= und Signaldienste eine zweimonat- liche Beschäftigung im Weichenstellerdienst vorherzugehen hat, die Kenntniß: 9) der verschiedenen bei der betreffenden Bahn vorkommenden Arten von Weichen hinsichtlich ihrer wesentlichen Konstruktion, ihres Zweckes und ihrer Bedienung, sowie der damit verbundenen Signalvorrichtungen, „h) der Konstruktion, des Zweckes und der Bedienung der Drehscheiben, Schiebe- bühnen, Zentesimalwaagen und Wasserkrahne, i) der Instruktion über den Rangirdienst, k) des Bahnpolizei-Reglements, soweit dasselbe den Dienstkreis eines Weichen- stellers betrifft. X. Bahnmeister und Hülfsbahnmeister: 1. körperliche Rüstigkeit, namentlich normales Hör= und Sehvermögen, 2. vorherige Beschäftigung beim Bau oder der Unterhaltung des Oberbaues einer Bahn und auf einem bau= oder betriebstechnischen Büreau von zusammen ein- jähriger Dauer, 3. allgemeine Vorbildung, insbesondere orthographische und geläufige Schrift und Fähigkeit, einen Gegenstand aus dem Dienstkreise eines Bahnmeisters in ange- messener Form schriftlich darzustellen, 4. Kenntniß der Organisation der betreffenden Eisenbahnverwaltung, 5. spezielle Fachkenntnisse, insbesondere a) Berechnung gradliniger ebener Figuren, sowie des Kreises und seiner Theile, b) Berechnung der beim Bau vorkommenden regulären Körper, Gewölbe und Gewölbeflächen, Inhaltsbestimmung ebenflächiger Körper, des Cylinders, des Kegels und der Kugel, sowie der Oberfläche derselben (ohne Beweis- führung): ferner Kenntniß: 0) der gebräuchlichsten Maurer= und Zimmermaterialien und der Mörtelbe- reitung, sowie der gewöhnlichen Maurer= und Zimmerverbände, 4) sämmtlicher bei Unterhaltung der Bahn vorkommenden Arbeiten, insbe- sondere beim Oberbau: Kenntniß der dazu erforderlichen Materialien nach Qualität und Verwendung, der Anlage und der Verhältnisse des Bahn- körpers, der Herstellung der Bettung, der Konstruktion des Oberbaues und der Unterhaltung desselben, der Konstruktion und der Einlegung von