— 116 — 5. ob dessen Unterbringung, beziehentlich Verwahrung in einer Irrenanstalt sich er— forderlich macht, und solchenfalls zu welchem Behufe, ob zur Heilung, ob zur Sicherung oder ob nur zur Pflege, beziehentlich zu dauernder Versorgung; 6. auf welchen Erkenntnißquellen die zu 1 bis 5 erstatteten Angaben beruhen (eigene Exploration, sonstige eigene Wahrnehmung, zuverlässige Mittheilungen von Familienangehörigen, welche zu bezeichnen sind rc.). f 3 Ein Duplicat dieser Anzeige (nicht blose Abschrift) ist dem in § 1 er- wähnten Formulargutachten beizufügen. Dresden, am 27. Juni 1878. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. G eyh. M 42. Finanzgesetz auf die Jahre 1878 und 1879; vom 5. Juli 1878. W, Albert, von GOTTE# Gnaden König von Sachsen 20. 20. 20. finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, das Finanzgesetz auf die Jahre 1878 und 1879 zu erlassen, wie folgt: & 1. Auf Grund des verabschiedeten Staatsbudgets wird für jedes der Jahre 1878 und 1879 die laufende Einnahme auf die Summe von 62,491,000 4 und die laufende Ausgabe auf 62,431,417.0 festgestellt, zu außerordentlichen Staatszwecken aber für diese beiden Jahre überdies noch ein Gesammtbetrag von 24,068, 469 hiermit ausgesetzt. § 2. Zur Deckung des Aufwandes für den ordentlichen Staatshaushalt und der auf die Specialkassen gewiesenen Verwaltungs= und sonstigen Ausgaben desselben sind außer den, den Staatskassen im Uebrigen budgetmäßig zugewiesenen Einnahmen zu er- heben: