— 122 — Ortes ihrer gewerblichen Niederlassung, beziehungsweise der gewerblichen Nieder— lassung ihrer Geschäftsherren, a) Waarenbestellungen suchen, wenn sie von den Waaren, auf welche sie Be— stellungen suchen, nur Proben oder Muster mit sich führen, b) Waaren aufkaufen, wenn sie die aufgekauften Waaren nur behufs deren Beförderung nach dem Bestimmungsorte mit sich führen; 2. Diejenigen, welche ausschließlich im Marktverkehr oder in öffentlichen Ausstellungen die im § 1 unter 1 bis 3 bezeichneten Arten des Gewerbebetriebs ausüben; 3. Gewerbetreibende, welche außerhalb ihres Wohnortes bei öffentlichen Festen, Truppenzusammenziehungen und anderen außergewöhnlichen Gelegenheiten solche Waaren, hinsichtlich deren dies von den zuständigen Behörden gestattet ist, feilbieten; 4. Gewerbetreibende, welche in nicht größerer Entfernung, als 15 Kilometer vom Wohnorte, a) selbstverfertigte Waaren, welche zu den Gegenständen des Wochenmarkt- verkehrs gehören, feilbieten, b) gewerbliche Leistungen, hinsichtlich deren dies nach Landesgebrauch herge- bracht ist, anbieten; 5. Gewerbetreibende, welche selbstgewonnene Waaren, hinsichtlich deren dies nach Landesgebrauch hergebracht ist, zu Wasser verfahren und vom Fahrzeuge aus feilbieten; 6. Gewerbetreibende, welche innerhalb des Gemeindebezirks und der etwa im Ver- ordnungswege dem Gemeindebezirke gleichgestellten nächsten Umgebung desselben Waaren aufkaufen, Waaren oder Leistungen feilbieten oder Waarenbestellungen suchen; 7. Gewerbetreibende, welche Verzehrungsgegenstände, die zu den Gegenständen des Wochenmarktverkehrs gehören, im Umherziehen feilbieten. Gewerbebetrieb 3. In Betreff der Angehörigen außerdeutscher Staaten, welche weder ihren Wohn- der Ausländer, sitz, noch eine gewerbliche Niederlassung in einem Deutschen Staate haben, treten, sofern nicht durch Verträge oder Vereinbarungen oder durch Anordnungen des Finanz- Ministeriums anderweite Festsetzungen getroffen sind, nachstehende besondere Be- stimmungen ein: 1. Dieselben sind der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen auch dann unter- worfen, wenn sie selbstgewonnene Erzeugnisse der Land= und Forstwirthschaft, des Garten= und Obstbaues, der Jagd und des Fischfanges ohne vorgängige Bestellung in eigener Person feilbieten wollen (§ 1, Nr. 1). Das Finanz-